Gericht entscheidet

Die Vorstellungen des Erblassers treten in seiner letztwilligen Verfügung nicht immer hinreichend deutlich zutage. Dann müssen häufig die Gerichte – oder auch das Grundbuchamt – die erforderliche Auslegung vornehmen.

 
Praxis-Beispiel

Testamentsauslegung

  • Die Formulierung des Erblassers in einem handschriftlichen Testament: "Ich [...] setze meine Ehefrau [...] als Alleinerbin ein. Sie bekommt lebenslanges Wohnrecht in meinem Haus [...] 32 in M. Mein Sohn [...] soll seinen Erbanteil erst im Alter von 30 Jahren ausgehändigt bekommen." kann als Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft auszulegen sein, wobei die Ehefrau zunächst als Vorerbin und der Sohn mit Erreichen des Alters von 30 Jahren als Nacherbe eingesetzt sein sollte.[1]
  • Wendet der Erblasser in einem privatschriftlichen Testament seiner Ehefrau die "Verfügung über sein gesamtes Vermögen nebst Nutzung der Wohnung" zu, wobei nach dem Tod der Ehefrau seine Tochter den übrig gebliebenen Rest erhalten soll, liegt eine Vor- und Nacherbeinsetzung vor. Ein Nießbrauchsvermächtnis ist nicht anzunehmen.[2]
[2] OLG Düsseldorf, Beschluss v. 16.3.2021, 3 Wx 197/20, FamRZ 2021, 1246, dazu Roth, NJW-Spezial 2021, 296; wegen weiterer Einzelheiten zur Testamentsauslegung s. Grundbesitz und Nachlass: Gestaltung des Testaments Abschn. 2.2.4

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