Abgrenzung zur Gesellschaft

Häufig wird die Annahme einer von der familiären Konstellation letztlich losgelösten Gesellschaft ausscheiden, weil gerade kein über die bloße Verwirklichung der Lebensgemeinschaft hinausgehender Zweck erreicht werden soll. Dies gilt insbesondere in Fällen der Mitarbeit, meist beim Familienheimbau. Solche Arbeitsleistungen können zwar das Vermögen des Empfängers mehren, jedoch nicht das Vermögen des Zuwendenden mindern. Sie sind daher nach allgemeiner Meinung nicht als ehebezogene Zuwendung anzusehen. Für solche Zuwendungen durch Arbeitsleistung bietet der BGH[1] den familienrechtlichen Kooperationsvertrag als Lösung. Auch hier kann eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB in Betracht kommen. Dies kommt insbesondere bei Gütertrennung zum Tragen.[2]

[1] BGH, Urteil v. 13.7.1994, XII ZR 1/93, NJW 1994 S. 2545; Urteil v. 2.10.1991, XII ZR 145/90, NJW 1992 S. 427.
[2] Dazu Heiß, NZFam 2017, S. 388, 389; Jeep, NZFam 2014, S. 293, 296; Rauscher, NZFam 2014, S. 298, 299.

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