Rz. 11

An den Europäischen Güterrechtsverordnungen[14] hat sich Schottland nicht beteiligt.

Das Kollisionsrecht der Ehefolgen wurde in s. 39 Family Law (Scotland) Act 2006 erstmals gesetzlich geregelt. Sofern die Ehegatten dazu keine Vereinbarungen treffen,[15] gelten folgende Grundsätze:

Die Rechte der Ehegatten an Immobilien richten sich nach deren jeweiligem Belegenheitsrecht (lex rei sitae).
Das Güterrecht am sonstigen Vermögen richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem das gemeinsame Domizil der Ehegatten liegt. Verlegen diese ihr Domizil während der Ehe, bleiben die bis dahin bereits begründeten Rechte jedes Ehegatten ausdrücklich weiterbestehen.[16] Im Umkehrschluss bedeutet dies jedoch, dass Schottland von der grundsätzlichen Wandelbarkeit der Anknüpfung ausgeht.
Unklar bleibt das anwendbare Güterrecht, wenn das Domizil der Ehegatten nicht übereinstimmt. S. 39 (3) FL(S)A 2006 sieht für diesen Fall vor, dass dann die Eigentumsrechte der Ehegatten an einzelnen beweglichen Vermögensgegenständen so wie unmittelbar vor der Ehe behandelt werden sollen. Da sich diese gesetzliche Regelung nur auf die Eigentumsverhältnisse bezieht, darüber hinaus aber nicht zur Bestimmung des ehelichen Güterstandes geeignet ist, wird man dafür weiter auf die allgemeinen (d.h. gesetzlich nicht geregelten) Kollisionsregeln zurückgreifen müssen. Für die Ermittlung des Güterstandes wird es daher, sofern man im Einzelfall nicht von einer (konkludenten) Rechtswahl der Beteiligten ausgehen kann, auf die engste Verbindung der Ehegatten zu einem Domizilland ankommen.[17]
 

Rz. 12

Zu beachten ist, dass von diesen Kollisionsregeln nicht der Ehegattenunterhalt, die Scheidung und das gesamte Scheidungsfolgenrecht (einschließlich eines etwaigen Vermögensausgleichs) umfasst sind, sondern dass für diese Verfahren weiterhin – wie in England – der Grundsatz gilt, dass schottische Gerichte ihr eigenes Recht als lex fori anwenden, sofern sie international zuständig sind.[18]

[14] Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates v. 24.6.2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands, ABl EU 2016, L 183/1 und Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates v. 24.6.2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften, ABl EU 2016, L 183/30 (zu beiden Verordnungen siehe näher "Allgemeiner Teil" § 1).
[15] Ehevertragliche Vereinbarungen zum Güterstand sind jederzeit möglich, vgl. s. 39 (6) (b) FL(S)A 2006; zum Unterschied zu Scheidungsfolgenvereinbarungen siehe Rdn 19.
[16] Vgl. s. 39 (5) Family Law (Scotland) Act 2006.
[17] Vgl. dazu Länderbericht Großbritannien: England und Wales Rdn 31.
[18] Für Unterhaltsklagen klargestellt in s. 40 Family Law (Scotland) Act 2006.

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