Rz. 21

Neben der eingetragenen Lebenspartnerschaft (Civil Partnership), deren Rechtsfolgen im gesamten Vereinigten Königreich vollständig an die der Ehe angeglichen wurden, hat Schottland auch Regelungen zum Vermögensausgleich zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften (cohabitation) gesetzlich eingeführt.[31] Voraussetzung für entsprechende Gerichtsanordnungen ist grundsätzlich, dass die Partner wie Ehegatten zusammenleben. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung soll das Gericht auf die Dauer des Zusammenlebens, die Art der Partnerschaft (nature of the relationship – wobei insbesondere das Zusammenleben mit Kindern eine Partnerschaft begründen wird) und die finanziellen Verbindungen der Partner während des Zusammenlebens abstellen.

 

Rz. 22

Liegt eine Lebensgemeinschaft vor, kann das Gericht bei Trennung der Partner Geldzahlungen anordnen zum Ausgleich von[32]

wirtschaftlichen Vorteilen (insbesondere im Vermögen und dem Arbeitseinkommen), die ein Partner während der Partnerschaft durch Beiträge des anderen erzielt hat, bzw. wirtschaftlichen Nachteilen, die ein Partner im Interesse des anderen oder eines Kindes der Familie hingenommen hat. Die Beiträge des Anspruchsberechtigten müssen dabei nicht fiskalisch messbar sein, sondern können z.B. auch in der Erziehung eines Kindes der Familie oder der Haushaltsführung liegen.
finanziellen Lasten, die ein Partner nach Beendigung der Partnerschaft wegen der Erziehung eines gemeinsamen minderjährigen Kindes zu erwarten hat.
 

Rz. 23

Der Antrag an das Gericht muss innerhalb eines Jahres ab Trennung gestellt werden. Die Ausgleichsanordnung kann immer nur auf eine Einmalzahlung lauten, so dass das Gericht auch bei noch fortdauernder Betreuung eines Kindes keine laufenden Unterhaltszahlungen gewähren darf. Das Gericht kann jedoch die Fälligkeit aufschieben oder Ratenzahlungen gewähren.

 

Rz. 24

Im Fall des Todes eines nichtehelichen Partners kann das Gericht Zahlungen oder Vermögensübertragungen aus dem Nachlass des Verstorbenen anordnen.[33] Voraussetzungen dafür sind, dass das Domizil des verstorbenen Partners im Todeszeitpunkt in Schottland liegt und gesetzliche Erbfolge eintritt. Die Regelung dient damit zwar dem Schutz der Paare, die keine eigene Vorsorge für den Todesfall treffen, beinhaltet aber keinen dem Pflichtteilsrecht oder den englischen family provisions vergleichbaren Schutz. Hat der Verstorbene andere Personen als seinen nichtehelichen Partner testamentarisch eingesetzt, kann dieser auch keine Ausgleichszahlungen wie bei einer Trennung fordern. Der Antrag des Längerlebenden muss binnen sechs Monaten nach dem Tod des erstversterbenden Partners gestellt werden. Das Gericht hat dann ein weitgehend freies Ermessen bezüglich der Art und Höhe des Ausgleichs, wobei der nichteheliche Partner nie mehr erhalten darf, als einem Ehegatten in vergleichbarer Situation zustehen würde.

[31] Vgl. ss. 25–30 Family Law (Scotland) Act 2006; daneben räumt s. 23 dieses Gesetzes einem nichtehelichen Vater das elterliche Sorgerecht ein, wenn dieser bei Geburt oder später als Vater registriert wird.
[32] Vgl. s. 28 Family Law (Scotland) Act 2006; zuständig ist gem. s. 28 (9) (a) das gleiche Gericht, das über eine Scheidung urteilen könnte, wenn die Partner verheiratet gewesen wären. Mit dieser Verweisung ist wohl auch die internationale Zuständigkeit geregelt, wie sich im Umkehrschluss zu s. 29 (1) ergibt, der nur für die Todesfallregelung das Domizil eines Partners in Schottland vorschreibt. Das anwendbare Recht ist in jedem Fall die lex fori.
[33] Vgl. s. 29 Family Law (Scotland) Act 2006.

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