Rz. 51

Jeder Ehegatte kann vor Erlass des endgültigen Scheidungsurteils und auch noch nach einer in- oder ausländischen Scheidung, längstens jedoch bis zu einer etwaigen Wiederverheiratung, Antrag bei einem Family Court auf Regelung der Scheidungsfolgen stellen (application for a financial order). Nach der Art der Entscheidung des Gerichts unterscheidet man dabei Anordnungen zur finanziellen Versorgung (financial provision orders) und zu Vermögenszuweisungen durch das Gericht (property adjustment orders). Beide Entscheidungsarten können jedoch – wie auch weitere Anordnungen des Gerichts, z.B. zur Aufteilung der Pensionen (pension sharing orders; siehe hierzu Rdn 71) – miteinander kombiniert werden und müssen auf Grundlage einer einheitlichen Gesamtwürdigung des Gerichts (siehe hierzu Rdn 60 ff.) erfolgen. Dabei können die Entscheidungsarten auch keinesfalls mit der aus deutscher Sicht üblichen Einteilung in Unterhalt und Zugewinnausgleich gleichgesetzt werden. Gerade einmalige Zahlungen bzw. Vermögenstransfers rechtfertigen sich aus englischer Sicht regelmäßig sowohl aus der erforderlichen Versorgung als auch aus einer gleichmäßigen Vermögensbeteiligung.

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