Rz. 60
Bei der Auswahl, Kombination und konkreten Ausgestaltung dieser Regelungsmöglichkeiten hat das Gericht einen sehr weiten Ermessensspielraum, für den folgende gesetzliche und richterrechtliche Leitlinien maßgeblich sind. Anders als in Deutschland gibt es jedoch keine Tendenz, durch einheitliche Tabellen und Leitlinien eine Vereinheitlichung oder bessere Vorhersehbarkeit der Anordnungen zu erreichen. Die Beratung in Scheidungsfolgenangelegenheiten bedarf daher einer großen praktischen Erfahrung und ist auch dann mit erheblichen Unsicherheiten verbunden.[78]
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