Rz. 152

Bei Fällen mit Auslandsbezug stellt der IHTA allein auf die Person des Schenkers bzw. Erblassers ab:

Hatte dieser sein Domizil im Vereinigten Königreich (ohne die Channel Islands und die Isle of Man), wird das gesamte übertragene Weltvermögen einbezogen. Die Erbschaftsteuer, die im Ausland für dort belegenes Vermögen erhoben wird, kann i.d.R. auf die für diese Vermögensteile erhobene IHT angerechnet werden.[177] Um kurzfristige Umgehungen durch einen Domizilwechsel zu vermeiden, fingiert s. 267 IHTA ein inländisches Domizil noch drei Jahre nach dessen endgültigen Verlegung von Großbritannien ins Ausland oder bei 15-jähriger Ansässigkeit in Großbritannien (d.h. residence im Sinne des englischen Einkommensteuerrechts) innerhalb eines Zeitraums von 20 Jahren vor dem Tod bzw. der Schenkung.[178]
Lag das Domizil dagegen im Ausland, unterliegt nur das im Inland belegene Vermögen der IHT, wobei bezüglich der Freigrenze von £ 325.000, den Steuersätzen und sonstiger inhaltlicher Regelungen keine Abweichungen von den allgemeinen Regeln gemacht werden.[179] Eine Anrechnung von ausländischen Steuern erfolgt in diesem Fall nicht. Zum Inlandsvermögen gehören neben den in Großbritannien belegenen Immobilien und beweglichen Gegenständen Beteiligungen an einer dort tätigen Personengesellschaft, Anteile an dort eingetragenen Kapitalgesellschaften, Forderungen gegenüber inländischen Schuldnern und Guthaben bei englischen Niederlassungen von Kreditinstituten. Inlandsvermögen, das von einer ausländischen Kapitalgesellschaft gehalten wird, an der der Erblasser beteiligt ist, ist dagegen von der beschränkten Steuerpflicht nicht umfasst (Abschirmwirkung).
 

Rz. 153

Der Wohnsitz des Erben bzw. Zuwendungsempfängers bleibt dagegen ohne Einfluss auf die IHT, so dass z.B. in England wohnende Erben, die von einem in Deutschland domizilierten Erblasser Auslandsvermögen erhalten, steuerfrei bleiben. Umgekehrt sind beneficiaries, die im Ausland leben, aber englisches Vermögen erben, nicht von der IHT befreit.

[177] Vgl. s. 159 IHTA; dazu McCutcheon/Whitehouse, Inheritance Tax, Rn 21.09–15.
[178] Zum Domizilbegriff vgl. im Übrigen Rdn 8.
[179] Vgl. s. 6 (1) IHTA; generell befreit werden in diesen Fällen bestimmte Staatsanleihen, s. 6 (3) IHTA.

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