Rz. 148
Sowohl bei der Schenkungsteuer, als auch bei der Nachlassbesteuerung gelten jedoch folgende allgemeine Steuervergünstigungen:[169]
▪ | Von der Steuer insgesamt befreit ist der Ehegatte (bzw. eingetragene Lebenspartner) des Schenkers bzw. Erblassers, so dass zwar die Steuer grundsätzlich auf den Nachlass erhoben wird, alle Nachlassteile, die an den Ehegatten fallen, aber davon ausgenommen werden.[170] Sofern der begünstigte Ehegatte sein Domizil nicht in Großbritannien hat, ist diese Befreiung jedoch auf £ 55.000 beschränkt.[171] |
▪ | Ferner werden Betriebsvermögen und landwirtschaftliche Vermögen in großem Umfang freigestellt. Beispielsweise sind Einzelunternehmen, eine Partnerschaft in nichtregistrierten Unternehmen sowie die Beteiligung von über 25 % an nichtbörsennotierten Kapitalgesellschaften vollständig von der Steuer ausgenommen; Anlagevermögen (wie z.B. Immobilien und Maschinen), das dem Betriebsinhaber oder leitenden Direktor persönlich gehört, aber vom Betrieb genutzt wird, wird zu 50 % befreit.[172] |
Rz. 149
Nur bei Vererbung im Todesfall, nicht aber für lebzeitige Schenkungen, wurde außerdem mit Wirkung ab dem Finanzjahr 2017/2018 (beginnend immer am 6. April eines Jahres) ein zusätzliche Freibetrag eingeführt, wenn das Familienheim, das der Erblasser unmittelbar vor seinem Tod oder bis zu einem Umzug in eine notwendige Pflegeeinrichtung selbst genutzt hat, an Abkömmlinge von ihm vererbt wird.[173] Eine Eigennutzung durch den Begünstigten nach dem Erbfall ist dabei nicht Voraussetzung für den zusätzlichen Freibetrag. Außerdem ist der Freibetrag nicht nur auf den Hauptwohnsitz beschränkt, sondern kann auch für ein eigengenutztes Ferienhaus gewährt werden, wenn dieses den Charakter eines weiteren Wohnsitzes hatte.[174] Der Freibetrag betrug bei Einführung 2017 £ 100.000, steigt seitdem in jedem Finanzjahr um £ 25.000, bis er im Finanzjahr 2020/2021 den vorgesehenen Betrag von £ 175.000 erreicht; ab diesem Zeitpunkt wird er entsprechend dem Consumer Price Index an die Geldwertentwicklung angepasst.
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