Rz. 75

Zum Schutz der Antragsteller vor Umgehungen eröffnet der Inheritance Act 1975 dem Gericht Möglichkeiten, Vermögen, das nicht zum Nachlass zählt, in seine Anordnungen einzubeziehen. Dem Reinnachlass hinzuzurechnen sind insbesondere Vermögensteile, die durch eine Schenkung auf den Todesfall oder durch (Zahlungs-)Anweisung an Dritte mit dem Tod des Erblassers an besondere Begünstigte fallen. Auch den Wert des Anteils des Verstorbenen an einer joint tenancy kann das Gericht in seine Berechnung einbeziehen.[84]

 

Rz. 76

Ist das Gericht überzeugt, dass der Erblasser innerhalb von sechs Jahren vor dem Erbfall in der Absicht, einen Antrag auf family provisions zu vereiteln, Vermögensteile unentgeltlich oder teilentgeltlich veräußert hat, und reicht der Restnachlass für eine angemessene finanzielle Beteiligung des Antragstellers nicht aus, kann das Gericht auch anordnen, dass der Beschenkte den veräußerten Vermögensteil oder einen entsprechenden Geldbetrag (nach Abzug etwaiger von ihm gezahlter Steuern und ohne Hinzurechnung von gezogenen Nutzungen und Erträgen) für die family provisions zur Verfügung stellt. Für die Annahme der entsprechenden Absicht genügt es, wenn nach Ansicht des Gerichts eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass Vereitelungszwecke – gegebenenfalls neben anderen Motiven – verfolgt wurden. Entsprechende Regelungen gelten, wenn sich der Erblasser durch Vertrag zu bestimmten letztwilligen Verfügungen verpflichtet hat, und bei Einbringung des Vermögens in einen trust.[85]

 

Rz. 77

Letzteres darf jedoch nicht verwechselt werden mit den Fällen, in denen das trust-Vermögen zwar vom Erblasser zu Lebzeiten verwaltet und ggf. von ihm selbst verwendet wurde, aber von dritter Seite zur Verfügung gestellt war. Mit der Begründung eines trust kann damit Vermögen Personen zugewendet werden, ohne dass dieses nach deren Tod für die family provisions von deren Angehörigen herangezogen wird.[86]

 

Rz. 78

Ein Verzicht auf family provisions ist zu Lebzeiten des Erblassers nicht möglich. Das Gericht kann selbst mittelbare Auswirkungen eines vor oder nach der Heirat geschlossenen Ehevertrages, der den zur Verfügung stehenden Nachlass oder die Anordnungen des Gerichts einschränken würde, korrigieren.[87]

[84] Vgl. ss. 8, 9 Inheritance Act 1975.
[85] Vgl. ss. 10–13 Inheritance Act 1975; dazu Süß, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 19 Rn 162 ff.
[86] Vgl. Süß, in: Mayer/Süß/Tanck/Bittler, § 19 Rn 172 f.
[87] Vgl. s. 2 (1)(f) Inheritance Act 1975.

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