Rz. 46

Das vorläufige Scheidungsurteil (decree nisi) beendet noch nicht die Ehe. Dafür ist noch die gerichtliche Entscheidung, dass das Scheidungsurteil endgültig wird (decree absolute), erforderlich. Der Richter muss vor deren Erlass prüfen, ob Dritte oder der Queen’s Proctor (eine Art öffentliche Anwaltschaft) Einwendungen gegen die Ehescheidung erhoben haben. Beruhte der Scheidungsantrag allein auf der zwei- bzw. fünfjährigen Trennung der Ehegatten, kann ferner der Antragsgegner verlangen, dass das Gericht vor Erlass des decree absolute auch über die finanziellen Scheidungsfolgen entscheidet. Das Gericht darf dann das Scheidungsurteil nur ausnahmsweise für endgültig erklären, wenn es überzeugt ist, dass die Scheidungsfolgenklage keine Aussicht auf Erfolg hat, oder der Antragsteller bereits eine ausreichende finanzielle Versorgung angeboten hat.[67] Der Antragsteller des Scheidungsverfahrens kann das decree absolute frühestens sechs Wochen nach Erlass des decree nisi beantragen. Unterlässt er dies, z.B. weil er selbst finanzielle Nachteile bei einer schnellen Scheidung vermeiden will, kann der ursprüngliche Antragsgegner nach weiteren drei Monaten selbst diesen Antrag stellen. Wollen beide Beteiligten eine schnelle Scheidung, ohne dass zuvor finanzielle Folgefragen geklärt werden, kann das Spezialverfahren vom ersten Antrag bis zum decree absolute innerhalb von drei bis sechs Monaten abgewickelt werden.

[67] Vgl. s. 10 MCA 1973.

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