Rz. 45

Widerspricht der Antragsgegner der Scheidung oder lehnt der Richter am Family Court (ausnahmsweise) die Scheidung im Spezialverfahren ab, kann der Antragsteller sein Scheidungsgesuch im Wege der streitigen Klage weiterverfolgen. Der Richter am Family Court kann dafür das Verfahren von sich aus oder auf Antrag an den High Court abgeben, ist mittlerweile dazu aber nicht mehr verpflichtet. Umgekehrt kann der High Court Klagen an den Family Court zurückverweisen oder solche an sich ziehen.[65] Bei dem öffentlichen Prozess müssen beide Beteiligte anwesend sein und können, wie auch die Zeugen, im Wege des Kreuzverhörs vernommen werden. Wird die Scheidung auf Ehebruch gestützt, kann auch der daran beteiligte Dritte streitbeteiligt und für die Kosten haftbar gemacht werden. Ferner sind die Beteiligten verpflichtet, alle relevanten Dokumente offenzulegen. Angesichts der enormen Kosten längerer Verfahren, für die auch keine Prozesskostenhilfe gewährt wird, und der Tatsache, dass die Gerichte wegen der psychologisch nachteiligen Folgen der streitigen Scheidungsverhandlungen die Beteiligten zur einverständlichen Scheidung drängen, ist das Klageverfahren in der Praxis mittlerweile die Ausnahme.[66] Auch der streitige Scheidungsprozess endet mit Verkündung eines decree nisi, sofern der Scheidungsantrag nicht zurückgewiesen wird.

[65] Vgl. ss. 38, 39 Matrimonial and Family Proceedings Act 1984.
[66] Vgl. dazu Black/Bridge/Bond, Rn 11.01 ff. Bereits normale Kosten einer relativ zügigen Scheidung bei geringem Vermögen können leicht mehrere tausend Pfund überschreiten; ein Beispiel zu hohen Kosten findet sich in H v. H [1997] 2 FLR 57, bei dem das Gericht nach drei Tagen der Verhandlung über Kosten von 175.000 £ zu entscheiden hatte, die die liquiden Mittel des zur Zahlung verpflichteten Ehemannes bei Weitem überstiegen.

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