Rz. 44

Ist der Antragsgegner mit der Scheidung einverstanden oder antwortet er nicht auf den Antrag, kann die Scheidung weiter im Spezialverfahren behandelt werden. In der Praxis wird die ganz überwiegende Zahl aller Fälle in diesem eher administrativen Verfahren behandelt, auch wenn der Antragsgegner eigentlich keine Scheidung wünscht. Grund dafür ist, dass die Beteiligten meist die sehr hohen Kosten, die Publizität und die Dauer eines streitigen Prozesses vermeiden wollen. Der Antragsteller wird dabei aufgefordert, den Sachverhalt, auf den er die Scheidung stützt, näher zu präzisieren und glaubhaft zu machen. Der zuständige Richter begutachtet die eingereichten Unterlagen und ordnet, sofern er die Scheidungsgründe für ausreichend dargelegt erachtet, den Erlass eines vorläufigen Scheidungsurteils (sog. decree nisi) an. Im Einzelfall kann der Richter zuvor weitere Nachweise verlangen oder den Antragsteller unter Eid vernehmen. Das decree nisi wird in öffentlicher Verhandlung verkündet, wobei eine Anwesenheit der Beteiligten oder ihrer Anwälte nicht erforderlich ist. Die Verkündung erfolgt meist durch Verlesung der Namen der Beteiligten und des Scheidungsgrundes. Etwaige Details des Scheidungsantrags sowie Entscheidungen zu Scheidungsfolgen sind dagegen nicht öffentlich zugänglich.

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