Rz. 126

Wie oben angeführt, wird die Steuer je nach Steuerklasse[74] und je nach Erbschaftsgröße[75] berechnet (Rdn 106). Seit dem 1.1.2003 gibt es drei Steuerklassen,[76] für die verschiedene Steuersätze gelten.

[74] Es sei noch mal unterstrichen, dass diese steuerrechtlichen Steuerklassen nicht mit den erbrechtlichen "Ordnungen" zusammenfallen, die die gesetzliche Erbfolge regeln.
[75] Für die Besteuerung ist nicht relevant, ob es sich um Erbteil oder um Vermächtnis handelt.
[76] Bis 31.12.2002 gab es vier Steuerklassen. Die hier angeführten Steuern gelten für Fälle, in denen die Steuerschuld nach dem 1.1.2006 entstanden ist.

1. Steuerklasse A: Ehepartner, Abkömmlinge und Vorfahren ersten Grades

 

Rz. 127

Zu dieser Steuerklasse gehören:

(a) Der Ehepartner des Erblassers
(b) Die Person, mit der der Erblasser in eingetragener Lebenspartnerschaft (gem. G. 3719/2008) lebte, wenn Letztere durch den Tod des Erblassers und eine Mindestdauer von zwei Jahren hatte
(c) Abkömmlinge ersten Grades. Als Abkömmlinge ersten Grades sind zu verstehen: (a) eheliche Kinder, (b) uneheliche Kinder (gegenüber der Mutter), (c) gerichtlich oder freiwillig anerkannte Kinder (gegenüber dem Vater), (d) Kinder die durch nachträgliche Ehe der Eltern (oder durch gerichtliche Entscheidung) als ehelich gegenüber beiden Elternteilen gelten
(d) Blutsverwandte Abkömmlinge zweiten Grades
(e) Blutsverwandte Vorfahren ersten Grades.
 

Rz. 128

Im Fall einer Adoption wird der/die Adoptierte zur entsprechenden Verwandtschaftsklasse nach dem grZGB eingestuft (als ob sie blutsverwandt wären). Ausnahmsweise darf das Finanzamt bei der Berechnung der Steuer diesen Verwandtschaftsgrad nicht berücksichtigen, wenn festgestellt wird, dass die Adoption nur zur Umgehung der Erbschaftsversteuerung stattgefunden hat.

 

Rz. 129

 

Tabelle Steuerklasse A[77]

Steuerstufen

(in EUR)
Stufensatz (%)

Stufensteuer

(in EUR)

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs

(in EUR)

Anfallende Steuer

(in EUR)
150.000 0 0 150.000 0
150.000 1 1.500 300.000 1.500
300.000 5 15.000 600.000 16.500
Höher 10      
 

Rz. 130

1. Beispiel zur Erklärung der Tabelle: (Das Beispiel gilt entsprechend für die weiteren unten angeführten Tabellen.) Es wird angenommen, dass der deutsche Erblasser Eigentümer einer auf Mykonos/Griechenland liegenden Immobilie war, deren Wert 700.000 EUR ist, und dass seine Ehefrau Alleinerbin ist (also wird die Besteuerung nach der Steuerklasse A berechnet; da es nur einen Erben gibt, ist der Wert seines Erbteils gleich mit dem Erbschaftswert der sich in Griechenland befindenden Erbschaft). Die Erbschaftsteuer wird gemäß der obigen Tabelle folgendermaßen berechnet:

 
Steuerstufen (in EUR) Stufensteuer Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Anfallende Steuer
Für die ersten 150.000 EUR fällt keine Steuer an (Freibetrag). 0   0
Es bleiben (700.000 – 150.000 =) 550.000 EUR. Davon ist der Stufensatz für die nächsten 150.000 EUR: 1 % Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft: 1.500 EUR    
      1.500 EUR
Es bleiben (550.000 – 150.000 =) 400.000. Davon ist der Stufensatz für die nächsten 300.000 EUR: 5 %

Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft:

15.000
  (1.500 + 15.000 =)
      16.500 EUR
Es bleiben 400.000 – 300.000 = 100.000. Für diese letzten 30.000 EUR ist der Stufensatz 10 %

Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft:

10.000
 

(1.500 + 15.000 + 10.000 =)

26.500 EUR
    700.000  

Also muss die Alleinerbin insgesamt 26.500 EUR Erbschaftsteuer zahlen.

 

Rz. 131

2. Beispiel zur Erklärung der Tabelle: Es wird angenommen, dass derselbe deutsche Erblasser Eigentümer der besagten auf Mykonos/Griechenland liegenden Immobilie, deren Wert 700.000 EUR ist, nun von seinen zwei Kindern zu je ½ beerbt wird, so dass die Besteuerung ebenfalls nach der Steuerklasse A erfolgt, diesmal aber mit zwei Miterben deren Erbteilwert jeweils die Hälfte des gesamten Werts der Erbschaft beträgt. Für jeden Erben ist der Wert seines Erbteils (700.000/2 =) 350.000 EUR. Die Erbschaftsteuer wird gemäß der obigen Tabelle für jeden Erben bzw. für jeden Erbteil folgendermaßen berechnet:

 
Steuerstufen (in EUR) Stufensteuer Wert des steuerpflichtigen Erwerbs Anfallende Steuer
Für die ersten 150.000 EUR fällt keine Steuer an (Freibetrag). 0   0
Es bleiben (350.000 – 150.000 =) 200.000 EUR. Davon ist der Stufensatz für die nächsten 150.000 EUR: 1 % Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft: 2.000 EUR    
      2.000 EUR
Es bleiben (200.000 – 150.000 =) 50.000. Für sie ist der Stufensatz 5 %. Damit sind auch die Steuerstufen ausgeschöpft.

Anfallende Steuer für diesen Teil (Stufe) der Erbschaft:

2.500
  (2.000 + 2.500 =)
    350.000 4.500 EUR

Also muss jeder der beiden Erben insgesamt 4.500 EUR als Erbschaftsteuer zahlen.

[77] Stand: Juni 2019.

2. Steuerklasse B: Insbesondere Abkömmlinge und Vorfahren zweiten und ferneren Grades und Geschwister

 

Rz. 132

Zu dieser Steuerklasse gehören:

(a) Abkömmlinge dritten und ferneren Grades
(b) Vorfahren zweiten und ferneren Grades
(c) Freiwillig oder gerichtlich anerkannte Kinder gegenüber den Vorfahren des Vaters, der sie anerkannt hat
(d) Abkömmlinge des anerkannten Kindes, gegenüber dem Vater, der es anerkannt hat und dessen ...

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