Rz. 40

Nach dem griechischen Ausländergesetz[67] (Art. 33 Abs. 1) wird dem ausländischen Ehegatten eines in Griechenland wohnhaften EU-Bürgers eine mindestens fünfjährige Aufenthaltsgenehmigung erteilt, ohne dass eine Arbeitsgenehmigung nötig ist. Diese Genehmigung wird automatisch für mindestens fünf Jahre verlängert und umfasst auch die minderjährigen Kinder des ausländischen Ehegatten, sofern dieser die elterliche Sorge ausübt. Die o.g. Regelung gilt fort auch für verwitwete bzw. geschiedene Ausländer und deren Kinder. Eventueller Missbrauch (z.B. Scheinehen) kann zur Aufhebung der Genehmigung führen. Für in Griechenland ansässige Nicht-EU-Bürger gelten besondere Vorschriften (Art. 53 ff. des Gesetzes Nr. 3386/2005). Die Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung wird an verschiedene Voraussetzungen gebunden; u.a. sind ein eigenes Einkommen des in Griechenland ansässigen Nicht-EU-Bürgers und eine Mindestaufenthaltsdauer von zwei Jahren notwendig.

 

Rz. 41

Die Ehe hat – anders als im alten Recht (vor 1982) – keine automatische Auswirkung auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten.[68] Es ist lediglich eine Erleichterung für den Erwerb der griechischen Staatsangehörigkeit für Ausländer vorgesehen, die

mit einem/er Griechen/in verheiratet sind und
in Griechenland wohnhaft sind und
sofern aus der Ehe ein Kind (oder Kinder) hervorgegangen ist (oder sind).

Während für den Erwerb der griechischen Staatsangehörigkeit in der Regel ein zwölfjähriger Aufenthalt in Griechenland nötig ist, gilt diese Voraussetzung nicht für Ausländer, die o.g. Kriterien erfüllen (Art. 58 des Gesetzes Nr. 2910/2001[69]).

Für die eingetragene Partnerschaft gilt diese Regelung analog (Art. 12 G. 4356/2015).

[67] G. 2910/2001 und G. 3386/2005.
[68] Vgl. Kastrissios, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 9. Früher erwarb die ausländische Ehefrau eines Griechen (nicht der ausländische Ehemann einer Griechin) mit der Eheschließung automatisch die griechische Staatsangehörigkeit.
[69] Stand Juni 2005.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge