Rz. 134

Die EPEs sind grundsätzlich frei, eine Zweigniederlassung im Inland zu gründen. Bei der Gründung einer Zweigniederlassung außerhalb des Bezirks des EPE-Registergerichts muss dem Sekretariat des Landgerichts, in dessen Bezirk die Zweigniederlassung errichtet wird, innerhalb von einem Monat nach der Errichtung eine Abschrift des Gesellschaftsvertrags vorgelegt werden. Der Sekretär trägt die Abschrift mit der deutlichen Bezeichnung "ΥποκAτάστημA" (Ypokatastima = Zweigniederlassung) in das EPE-Register ein. Für die Verbindlichkeiten der Zweigniederlassung vor der Vollendung dieser Formalitäten sieht Art. 8 Abs. 6 Satz 3 G. 3190/1955 die gesamtschuldnerische Haftung der EPE und der Geschäftsführer vor.

 

Rz. 135

Die allgemeinen Voraussetzungen und die erforderlichen Daten über die Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften sind einheitlich im Gesetz 4635/2019 geregelt. Durch dieses Gesetz wird der Rechtsrahmen für die Gründung einer Zweigniederlassung einer ausländischen Firma sowohl einer EPE als auch einer AG einheitlich behandelt. Als ausländische Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten Gesellschaftsformen, die sowohl dem Rechtscharakter einer griechischen EPE entsprechen oder ähneln, als auch ihren tatsachlichen (und nicht nur statutarischen) Sitz im Ausland haben.[43] Die Gründung einer Zweigniederlassung oder Agentur setzt die Eintragung aller relevanten Daten, z.B. der Gründungsdokumente, Rechtsform, Daten der Gesellschafter, Bilanzen sowie der Bestimmung eines Firmenvertreters, ins Handelsregister voraus. Die Gründung wird zwar vereinfacht, dennoch können Zweigniederlassungen noch nicht über das digitale One-stop-Shop-Verfahren gegründet werden.

Bis zur Gründung der Zweigniederlassung haften die im Namen der ausländischen Gesellschaft handelnden Personen unbeschränkt und gesamtschuldnerisch.

[43] Ef. Athen 2883/1977, NoB 1978, 222; PPr Piräus 494/1987, EEmpD 1987, 408 ff.

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