Rz. 83

Der Eintragungspflichtige und jede Person, die ein berechtigtes Interesse vorweisen kann, kann Einsicht in den Inhalt des Handelsregisters bekommen und Kopien von Unterlagen einholen (Art. 8 Abs. 2 G. 3419/2005). Dafür muss man lediglich einen Antrag beim GEMI stellen und die entsprechenden Kosten tragen.

"Zentralregister der wirtschaftlich Berechtigten" ("Geldwäscherichtlinie")

Die europäische Geldwäscherichtlinie (EU-RL 2015/849) wurde durch die Gesetze N. 4557/2018 und N. 4734/2020 ins griechische Recht umgesetzt. Auf Grundlage der obigen Gesetze ist das elektronisch geführte "Zentralregister der tatsächlich Berechtigten" errichtet, das dem Generalsekretariat für Digitale Systeme im Ministerium für Digital Governance zugeordnet ist.[35]

[35] https://gsis.gr/polites-epiheiriseis/epiheiriseis/mitroo-pragmatikon-dikaioyhon

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