Rz. 110

Im griechischen Recht gilt grundsätzlich eine unbeschränkte Steuerpflicht für Griechen sowie für Ausländer als Erblasser oder Schenker, wenn sie in Griechenland wohnhaft sind. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz (a) grErbStG unterliegt jegliches in Griechenland belegene bewegliche und unbewegliche Vermögen, das einem Griechen oder einem Ausländer gehört, der Steuerpflicht (beschränkte Steuerpflicht).

 

Rz. 111

Gemäß Art. 3 Abs. 1 Satz (b) grErbStG unterliegt auch jegliches im Ausland belegene bewegliche Vermögen (materieller oder immaterieller Natur) der Steuerpflicht, wenn es einem Griechen oder einem in Griechenland wohnhaften Ausländer als Erblasser oder Schenker gehörte. Ausgenommen wird nur das bewegliche Vermögen eines griechischen Staatsangehörigen, der seit mindestens zehn Jahren im Ausland wohnt.[69]

 

Rz. 112

Zu dem sich in Griechenland befindenden beweglichen Vermögen können insbesondere mitgezählt werden: in griechischen Schiffs- bzw. Flugzeugregistern registrierte Schiffe bzw. Flugzeuge, in Griechenland registrierte gewerbliche Rechte (z.B. Patente oder Warenzeichen) oder solche, die in Griechenland ausgeübt werden können, Urheberrechte, Aktien griechischer Unternehmen, Forderungen, die durch Hypothek an einer Immobilie in Griechenland gesichert werden usw. (Art. 3 Abs. 2 grErbStG). Die gesetzliche Aufzählung ist nicht abschließend und deutet auf den Willen des Gesetzgebers hin, alle denkbaren Vermögenswerte von der Steuerpflicht zu erfassen.

 

Rz. 113

Eine wichtige Ausnahme bildet die Entschädigung (nicht die Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung[70]) wegen Todes des verunglückten Opfers, die den Berechtigten geschuldet oder gezahlt wird, denn sie wird nicht versteuert (Art. 3 Abs. 4 grErbStG). Das betrifft vor allem die Autounfälle deutscher Staatsangehöriger in Griechenland. Sollte also nach einem tödlichen Unfall eine Entschädigung (seitens der Versicherungsgesellschaft oder des schuldigen Fahrers bzw. Fahrzeughalters) gezahlt werden, kann diese (ohne versteuert zu werden) direkt nach Deutschland überwiesen werden.

[69] Ausgenommen ist aber wieder Vermögen von Beamten, die sich im Ausland aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit niedergelassen haben (Art. 25 Abs. 2e grErbStG).
[70] Bezüglich der Versicherungssumme siehe Art. 2 Abs. 1 Satz c) grErbStG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge