Rz. 130

Den Geschäftsführern trifft die Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung (Art. 22 G. 3190/1955). Am Ende jedes Geschäftsjahres müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss aufstellen (Art. 22 Abs. 1 G. 3190/1955). Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, dem Gewinnausschüttungsverzeichnis und dem Anhang. Für ihre Ausstellung kommen Art. 42a ff. G. 2190/20 über die AE zur entsprechenden Anwendung.

 

Rz. 131

Der jeweilige Jahresabschluss muss durch den Beschluss der ordentlichen Gesellschafterversammlung, die spätestens bis zum 10. September jeden Jahres nach dem Abschluss des jeweiligen Finanzjahres einberufen werden muss, innerhalb von drei Monaten nach Ende des Geschäftsjahres genehmigt werden (Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 22 G. 3190/1955).

 

Rz. 132

Größere EPEs müssen einer Prüfung durch Wirtschaftsprüfer unterzogen werden. Großgesellschaften müssen zwei von folgenden drei Kriterien erfüllen:

Bilanzsumme i.H.v. mindestens 2.500.000 EUR;
Nettoumsatzerlös i.H.v. mindestens 5.000.000 EUR;
durchschnittliche Anzahl der Beschäftigten im Laufe des Geschäftsjahres: mindestens 50 Personen (Art. 23, 61a G. 3190/1955 i.V.m. Art. 42a G. 2190/1920).

Nach der Feststellung durch die Gesellschafterversammlung werden die Jahresabschlüsse rechtswirksam. Falsche Angaben in den Jahresabschlüssen können zur Anfechtung des Feststellungsbeschlusses führen.

 

Rz. 133

Die Jahresabschlüsse müssen den Publizitätserfordernissen des Art. 8 G. 3190/1955 genügen (Art. 22 Abs. 4 G. 3190/1955). Dementsprechend muss der jeweilige Jahresabschluss innerhalb von 20 Tagen ab der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung im Handelsregister GEMI veröffentlicht werden (Art. 22 G. 3190/1955 i.V.m. Art. 43b Abs. 1 G. 2190/1920). Geschäftsführer, die dieses Publizitätsverfahren unterlassen, sind gem. Art. 458 grStGB strafbar.

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