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Das griechische Gesellschaftsrecht ist nicht in einem einheitlichen Gesetzbuch kodifiziert worden, sondern es gibt mehrere Gesetze, die das Recht der jeweiligen Gesellschaftsformen regeln. Man unterscheidet zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Typisch für die Personengesellschaften ist ihre Abhängigkeit von der Persönlichkeit der einzelnen Gesellschafter. Bei den Kapitalgesellschaften steht dagegen die Kapitalbeteiligung als zentrales Element im Vordergrund. Im Gegensatz zum Recht der Kapitalgesellschaften, das infolge seiner Anpassung an das EG-Recht weitgehend eine strukturelle Einheitlichkeit und Vollkommenheit aufweist, ist das Recht der Personengesellschaften äußerst lückenhaft und inhaltlich heterogen. Grundlage des Gesellschaftsrechts ist das ΒAσιλικό ΔιάτAγμA "Περί του Εμπορικού Νόμου" vom 19.4/1.5.1835 (emporikos nomos, abgekürzt EmpN, Königliches Dekret über das Handelsgesetz) und insbesondere seine Art. 18–64. Dabei handelt es sich um die Rezeption des napoleonischen Handelsgesetzbuches ("code de commerce").

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