Rz. 76

Das Allgemeine Handelsregister (geniko emporiko mitroo, GEMI)[34] für die Personen- und Kapitalgesellschaften, das durch das Gesetz 3419/2005 eingeführt worden ist, ist stufenweise zu einer "One-stop-Stelle" für Unternehmensgründungen entwickelt worden. Das GEMI hat seine Tätigkeit als eine zentrale Publikationsstelle für Unternehmensgründungen und die Eintragung aller unternehmensrelevanten Daten im Jahre 2011 aufgenommen. Dadurch wurde die Europäische RL 2009/101/EG ins griechische Recht umgesetzt. Zuletzt wurde der Rechtsrahmen für das GEMI im Jahre 2019 durch das Gesetz 4635/2019 novelliert.

 

Rz. 77

Durch die Einführung des GEMI ist in jeder lokalen Handelskammer eine "GEMI-Stelle" eingerichtet. Damit wurde das alte Handelsregister, das zum Teil bei den Gerichten und zum Teil bei den Handelskammern verortet war, durch eine "One-stop-Shop-Stelle" stufenweise ersetzt. Hinzu kommt, dass das Handelsregister elektronisch geführt wird. Dadurch wurde das alte, analog geführte Handelsregister samt Registerbuch, Gesellschaftsanteil, Gesellschaftsdossier und das Verzeichnis der eingetragenen Gesellschaften durch ein elektronisches Archiv für jede eintragungspflichtige juristische Person ersetzt.

Im GEMI-Verzeichnis werden alle gesellschaftsrelevanten Daten der EPE elektronisch eingetragen und jede EPE erhält eine GEMI-Nummer. Zweigniederlassungen einer EPE erhalten eine besondere GEMI-Nummer.
Ebenfalls im GEMI werden die Daten der Gesellschafter sowie ihre Geschäftsanteile auf Grundlage des Gesellschaftsvertrags eingetragen.
Alle Satzungsänderungen (Namen-/Sitzänderung, Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals, Änderungen bei den Geschäftsanteilen, jede Änderung in den Personen der Gesellschafter, Gerichtsbeschlüsse bzgl. der EPE usw. müssen beim GEMI elektronisch angemeldet werden).
Vom GEMI können beglaubigte Kopien von Gesellschaftsdokumenten und Zertifikate, die Gesellschaftsbilanzen eingefordert werden (Art. 16 G. 3419/2005).
Die laut Gesetz erforderlichen Publikationen im Regierungsblatt für Kapitalgesellschaften, FEK (AEs und EPEs) werden über das GEMI eingeleitet. Die Kosten dafür trägt allerdings die jeweilige EPE.

Der Inhalt der Publizitätsanforderungen, organisatorische sowie technische Fragen des GEMI können durch Ministerialerlass des zuständigen Wirtschaftsministers geändert werden.

[34] http://www.businessportal.gr/.

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