Rz. 112

Als Geschäftsführer (diacheiristes) können eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen auf bestimmte oder unbestimmte Zeit bestellt werden, die unbeschränkt geschäftsfähig sind. Die Geschäftsführer können Gesellschafter oder Dritte sein. Eine Höchstzahl der Geschäftsführer gibt es nicht. Sollten mehrere Geschäftsführer bestellt werden, muss die Art der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft, ob sie gemeinschaftlich oder einzeln geführt wird, im entsprechenden Gesellschafterbeschluss geregelt werden. Der konkrete Gesellschafterbeschluss unterliegt den Publizitätsanforderungen (Art. 17 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 8 G. 3190/1955). Dementsprechend unterliegen die Gesellschafterbeschlüsse über die Abberufung eines Geschäftsführers ebenfalls den Publizitätsanforderungen. Hochschulprofessoren und Beamte dürfen nicht als Geschäftsführer bestellt werden (Art. 17 Abs. 4 G. 3190/1955). Dasselbe Verbot gilt auch für Rechtsanwälte (Art. 63 Abs. 1 Gesetzesverordnung 3026/1954).

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