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Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (Art. 6 Abs. 1 G. 3190/1955). Ungeachtet der Höhe des Stammkapitals besteht kein Anwaltszwang bei der Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags. Dennoch ist die Mitwirkung eines Anwalts empfehlenswert. Dem Notar sind der Satzungsentwurf, die Steuernummern der Gesellschafter, der Personalausweis oder Reisepass vorzulegen. Die Satzung wird von den Gründern unterzeichnet. Die Gründer können persönlich unterzeichnen oder sich kraft notarieller Vollmacht von anderen Personen (Mitgründern oder Dritten) bei der Unterzeichnung vertreten lassen.

Im Rahmen der Vereinfachung der Gesellschaftsgründungsverfahren wurde 2016 (Art. 9 G. 4441/2016) als Alternative zur kosten- und zeitaufwändigen notariellen Beurkundung den Gesellschaftsgründern die Möglichkeit gegeben, den Gesellschaftsvertrag einer EPE über einen standardisierten "Mustervertrag" abzuschließen. Der Inhalt des EPE-Mustervertrags wurde per Ministerialerlass festgelegt. Dieser Mustergesellschaftsvertrag eignet sich nur für Fälle mit den Standard- bzw. Mindestregelungen und nicht für Gesellschaften mit individualisierten Gestaltungswünschen.

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