I. Gesetzlicher Mindestinhalt

1. Firma

 

Rz. 42

Gemäß Art. 2 Abs. 1 G. 3190/1955 darf die Firma vom Namen eines oder mehrerer Gesellschafter (Personenfirma) oder vom Unternehmensgegenstand (Sachfirma) oder von anderen Wortbezeichnungen herausgebildet werden. Die Gründer haben einen breiten Spielraum bei der Auswahl des Firmennamens, solange das Wahrheitsprinzip beachtet wird. Im Falle des Austritts eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, darf die Gesellschaft den bisherigen Firmennamen auch ohne Zustimmung des ausgetretenen Gesellschafters weiterführen.[18] Um die Unterscheidbarkeit der ausgewählten Firma zu gewährleisten, ist eine präventive Rechtmäßigkeitsprüfung durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer möglich.

 

Rz. 43

Nach Art. 2 Abs. 2 G. 3190/1955 muss die Firma zwingend den Rechtsformzusatz "ΕτAιρίA περιορισμένης ευθύνης" (etairia periorismenis efthynis = Gesellschaft mit beschränkter Haftung) enthalten. Die Abkürzung "ΕΠΕ" reicht aus. Für die internationalen Geschäftsbeziehungen wird der Rechtsformzusatz als "Limited Liability Company" übersetzt mit den entsprechenden Abkürzungen "LLC" oder "LTD". Im Fall einer Ein-Personen-GmbH muss der Firmenname den Rechtsformzusatz "Μονοπρόσωπη ετAιρίA περιορισμένης ευθύνης" (monoprosopi etairia periorismenis efthynis = Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung) enthalten. Für die internationalen Geschäftsbeziehungen einer Ein-Personen-EPE wird der Rechtsformzusatz als "Single Member Limited Liability Company" übersetzt mit den entsprechenden Abkürzungen "Single Member LLC" oder "Single Member LTD" (Art. 2 Abs. 3 G. 3190/1955).

[18] AP 1808/1990, EEmpD 1992, 583.

2. Sitz

 

Rz. 44

Gemäß Art. 6 Abs. 2 lit. d G. 3190/1955 muss die EPE ihren Sitz in einer Kommune in Griechenland haben. Ein satzungsmäßiger Sitz im Ausland ist ausgeschlossen. Eine solche Konstellation scheidet auch prozessrechtlich aus, weil in diesem Fall kein griechisches Landgericht für die Registereintragung zuständig wäre.

 

Rz. 45

Auch ein Doppelsitz ist als unzulässig zu betrachten. Allerdings besteht die Möglichkeit des besonderen Wohnsitzes i.S.v. Art. 51 Satz 3 ZGB. Demgemäß ist der Ort, an dem eine Person ihre Berufstätigkeit ausübt, bezüglich der mit der Berufstätigkeit verbundenen Angelegenheiten dieser Person als ihr besonderer Wohnsitz zu betrachten.

3. Gesellschaftszweck

 

Rz. 46

Nach Art. 6 Abs. 1 lit. e G. 3190/1955 gehört die Bestimmung des Gesellschaftszweckes zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags. Unter den gesetzlichen Begriff "Gesellschaftszweck" fallen sowohl der Zweck der Gesellschaft (i.d.R. die Gewinnerzielung) als auch der Unternehmensgegenstand. Eine EPE kann jeden zulässigen Zweck verfolgen und jede Handelstätigkeit ausüben.[19] Schranken setzen nur die gesetzlich nicht zulässigen Gesellschaftszwecke, die gegen gesetzliche Verbote[20] oder gegen die guten Sitten verstoßen.

 

Rz. 47

Unabhängig davon, ob die EPE eine gewerbliche Tätigkeit ausübt oder nicht, sind EPEs gem. Art. 3 Abs. 1 G. 3190/1955[21] immer Handelsgesellschaften (Formkaufleute), auf welche die speziellen Regelungen des griechischen Rechts über die Kaufleute Anwendung finden. Selbst EPEs, die einen gemeinnützigen Zweck verfolgen, stellen Handelsgesellschaften dar. Gemeinnützige EPEs oder EPE-Stiftungen kommen allerdings in der griechischen Praxis nicht vor, weil sie nicht in den Genuss von Steuererleichterungen kommen würden.

[19] Für die Ausübung bestimmter Gewerbetätigkeiten ist eine verwaltungsrechtliche Genehmigung erforderlich. Allerdings steht diese Genehmigung in keinem Zusammenhang mit dem Gründungsverfahren einer EPE.
[20] Beispielsweise dürfen Unternehmenstätigkeiten im Bank- oder Versicherungswesen nur in der Form einer AE ausgeübt werden.
[21] Art. 3 Abs. 1 G. 3190/1955 lautet: "Die EPE ist eine Handelsgesellschaft, auch wenn ihr Zweck kein Handelsunternehmen darstellt."

4. Stammkapital und Stammeinlagen

 

Rz. 48

Zum Mindestinhalt des Gesellschaftsvertrags gehört auch die Bestimmung des Stammkapitals (Art. 6 Abs. 2 lit. e G. 3190/1955). Das Stammkapital kann gem. Art. 4 Abs. 1 G. 3190/1955 nach dem Willen der Gesellschafter frei bestimmt werden. Das Stammkapital kann aus Geld- oder auch aus Sacheinlagen bestehen. Im Falle von Sacheinlagen muss der Wert dieser im Gesellschaftsvertrag festgelegt werden. Das Stammkapital muss beim Abschluss des Gesellschaftsvertrags voll eingezahlt werden.

 

Rz. 49

Der Gesellschaftsvertrag muss auch Bestimmungen über die Geschäftsanteile und die Stammeinlagen der Gesellschafter sowie eine Bestätigung der Letzteren über die vollständige Einzahlung des Stammkapitals enthalten (Art. 6 Abs. 1 lit. g G. 3190/1955). Eine Stammeinlage ist der Anteil des Stammkapitals, der von einem bestimmten Gesellschafter eingebracht wird. Falsche Angaben über die Einzahlung des Stammkapitals sind gem. Art. 458 grStGB strafbar (Art. 60 Nr. 3 G. 3190/1955). Sowohl Bar- als auch Sacheinlagen sind zulässig.

 

Rz. 50

Der Begriff der Stammeinlage muss vom Begriff des Geschäftsanteils unterschieden werden. Der Geschäftsanteil stellt einen Teil des Stammkapitals dar un...

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