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Nachdem Firma und ggf. Bezeichnung der EPE gewählt wurden, ist eine Anfrage an die zuständige örtliche Industrie- und Handelskammer zu richten, um sicherzustellen, dass diese Firma und Bezeichnung einerseits den gesetzlichen Anforderungen (Art. 2 Gesetz N. 3190/1955) entsprechen und andererseits nicht bereits an eine andere EPE vergeben worden sind. Bei Verneinung ist unter Anpassung der Satzung eine neue Firmenbezeichnung auszuwählen. Bei einer genehmigungsfähigen Firma wird eine für zwei Monate gültige Protokollnummer über die Reservierung der Firma zugeteilt. Dieser Vorgang der vorläufigen Genehmigung der Firma ist nicht obligatorisch, aber dringend zu empfehlen.

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