Rz. 118

Die Geschäftsführer haften für jede gesetz- oder satzungswidrige Handlung sowie für jedes Vergehen (Art. 26 Abs. 1 G. 3190/1955). Im Falle einer gemeinsamen Handlung von mehreren Geschäftsführern haften diese gesamtschuldnerisch. Anspruchsberechtigt sind sowohl die Gesellschaft als auch Gesellschafter und Dritte. Obwohl das EPE-Gesetz die Geltendmachung von Ansprüchen von Gesellschaftern und Dritten über die von ihnen erlittenen indirekten Schäden zu erlauben scheint, können nach der höchstrichterlichen griechischen Rechtsprechung[42] nur die durch die EPE erlittenen Schäden geltend gemacht werden. Subsidiär anspruchsberechtigt sind im letzteren Fall auch Gesellschafter und Dritte. Für die Ansprüche aus Art. 26 G. 3190/1955 gilt eine fünfjährige Verjährung.

 

Rz. 119

Beim Verstoß des Geschäftsführers gegen das Wettbewerbsverbot kann die Gesellschaft anstelle der Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs die Übernahme des vorgenommenen Rechtsgeschäfts in ihrem Namen beantragen (Art. 20 Abs. 3 G. 3190/1955). Ansprüche aus Art. 20 G. 3190/1955 verjähren innerhalb von sechs Monaten nach der Bekanntmachung bei der Gesellschafterversammlung der in Frage stehenden Geschäfte, aber spätestens innerhalb von fünf Jahren nach Vornahme des Geschäfts.

[42] AP 1731/1991, EEmpD 1993, 431.

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