Rz. 156

Die Einkünfte der EPE sind als Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. Art. 21 ff. G. 4172/2013 zu behandeln. Der Gewinn der EPE unterliegt der Körperschaftsteuer und wird auf der Grundlage der geführten Bücher und der ausgestellten Belege ermittelt. Die EPE ist zur Führung von Handelsbüchern der sog. dritten Kategorie (C) verpflichtet. Dementsprechend müssen die Geschäftsführer am Ende jedes Geschäftsjahres den Lagebericht, den Jahresabschluss sowie die Gewinn- und Verlustrechnung, die Ergebnisverwendungstabelle und einen Anhang aufstellen (Art. 22, 23 G. 3190/1955). Der Jahresabschluss muss innerhalb von 20 Tagen ab der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung im Handelsregister GEMI veröffentlicht werden (Art. 22 G. 3190/1955 i.V.m. Art. 43b Abs. 1 G. 2190/1920).

 

Rz. 157

Der Gewinn ist jeweils für ein Wirtschaftsjahr zu ermitteln. Das Wirtschaftsjahr (= Geschäftsjahr) ist der Zeitraum, für den die Betriebsergebnisse einer EPE abschließend festgeschrieben werden. Es entspricht in aller Regel dem Kalenderjahr.

 

Rz. 158

Als zu versteuerndes Einkommen gilt der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Ausgaben und die sonstigen vom Gewinn abzuziehenden Beträge. Bereits pauschal versteuerte Dividenden oder Gewinne aus Beteiligungen in anderen Gesellschaften werden vom Nettogewinn abgezogen. Der Gewinn kann des Weiteren durch die Verluste aus demselben Geschäftszweig von früheren Wirtschaftsjahren gemindert werden. Verlustvorträge dürfen jedoch gem. Art. 27 G. 4172/2013 nur bis zum fünften Wirtschaftsjahr, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Verluste entstanden sind, fortgeführt werden.

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