Rz. 87

a) Auskunfts- und Kontrollrechte. Zu den Kontrollrechten zählt das Informationsrecht eines Gesellschafters. Dieses ist verbindlich und darf nicht eingeschränkt werden.

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, in den ersten 10 Tagen nach Ablauf eines Kalendervierteljahres selbst oder durch seinen Vertreter Auskünfte über den Ablauf der Angelegenheiten der Gesellschaft zu erhalten oder die Bücher und Schriftstücke der Gesellschaft zu prüfen (Art. 34 Abs. 1 Satz 1 G. 3190/1955). Jeder Gesellschafter hat nach Art. 34 Abs. 1 Satz 2 G. 3190/1955 das Recht, einen Auszug aus dem Protokollbuch oder aus dem Gesellschafterbuch ohne zeitliche Einschränkungen auf eigene Kosten zu erhalten. Jede gegensätzliche Satzungsbestimmung ist nichtig.

b) Recht auf Einberufung der ordentlichen Gesellschafterversammlung. Sollten die Geschäftsführer versäumen, die Versammlung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist einzuberufen, ist jeder Gesellschafter nach Erlass eines entsprechenden Urteils des Landgerichts dazu berechtigt (Art. 10 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Art. 11 Abs. 2 G. 3190/1955).

c) Recht auf Anfechtung der Gesellschafterversammlungsbeschlüsse. Nach Art. 15 Abs. 1 G. 3190/1955 ist jeder Gesellschafter zur Anfechtung von gesetz- oder satzungswidrigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung berechtigt. Zuständig ist das Landgericht am Sitz der Gesellschaft.

d) Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer. Gemäß Art. 26 G. 3190/1955 ist jeder Gesellschafter berechtigt, Schadenersatzansprüche gegen die Geschäftsführer geltend zu machen, sollten diese gesetz- oder satzungswidrig gehandelt haben. Die Entschädigungen werden der Gesellschaft zum Ausgleich des von ihr erlittenen Schadens erstattet. Die Erhebung solcher Gesellschafterklagen, die einen subsidiären Charakter gegenüber den einschlägigen Ansprüchen der Gesellschaft haben, setzt einen entsprechenden zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung bzw. einen ablehnenden Beschluss über die Erhebung einer solchen Klage seitens der Gesellschaft voraus (Art. 26 Abs. 2 G. 3190/1955).

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