Rz. 28
Die Vorgesellschaft als Bezeichnung des zwischen den Gründern schon vor der Vollendung der Publizitätsformalitäten bestehenden Gesellschaftsverhältnisses ist dem griechischen EPE-Recht bekannt. Nach h.M. hat die "ypo idrysi EPE", die den Zweck verfolgt, die in Frage stehende EPE zu gründen, die Rechtsnatur einer Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder -fähigkeit (ggf. die Rechtsnatur einer GbR oder einer de facto OE).[13]
Rz. 29
Was die Vertretung der EPE im Gründungsverfahren angeht, gelten je nach rechtlicher Einordnung die entsprechenden Regeln. Bei einer GbR gilt zwischen den Gründern mangels einer anders lautenden Vereinbarung die Regel der gemeinschaftlichen Ausübung der Geschäftsführung (Art. 748 Abs. 1 ZGB).[14] Falls die Vorgesellschaft einen kaufmännischen Zweck oder den Betrieb eines Handelsgewerbes verfolgt und damit den Rechtscharakter einer de facto OE hat, werden die einschlägigen Vorschriften des EmpN analog angewandt. Art. 22 EmpN geht vom Grundsatz der Einzelvertretungsmacht aus.
Rz. 30
Der Austritt von Gesellschaftern aus der zu gründenden EPE vor Vollendung der Publizitätsformalitäten ist ausgeschlossen (Art. 9 Abs. 3 G. 3190/1955). Ebenso stellt der Tod, die Entmündigung oder der Konkurs eines Gesellschafters vor der Gründung der EPE kein Hindernis für die Vollendung dieser Formalitäten dar.
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