Rz. 42

Gemäß Art. 2 Abs. 1 G. 3190/1955 darf die Firma vom Namen eines oder mehrerer Gesellschafter (Personenfirma) oder vom Unternehmensgegenstand (Sachfirma) oder von anderen Wortbezeichnungen herausgebildet werden. Die Gründer haben einen breiten Spielraum bei der Auswahl des Firmennamens, solange das Wahrheitsprinzip beachtet wird. Im Falle des Austritts eines Gesellschafters, dessen Name in der Firma enthalten ist, darf die Gesellschaft den bisherigen Firmennamen auch ohne Zustimmung des ausgetretenen Gesellschafters weiterführen.[18] Um die Unterscheidbarkeit der ausgewählten Firma zu gewährleisten, ist eine präventive Rechtmäßigkeitsprüfung durch die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer möglich.

 

Rz. 43

Nach Art. 2 Abs. 2 G. 3190/1955 muss die Firma zwingend den Rechtsformzusatz "ΕτAιρίA περιορισμένης ευθύνης" (etairia periorismenis efthynis = Gesellschaft mit beschränkter Haftung) enthalten. Die Abkürzung "ΕΠΕ" reicht aus. Für die internationalen Geschäftsbeziehungen wird der Rechtsformzusatz als "Limited Liability Company" übersetzt mit den entsprechenden Abkürzungen "LLC" oder "LTD". Im Fall einer Ein-Personen-GmbH muss der Firmenname den Rechtsformzusatz "Μονοπρόσωπη ετAιρίA περιορισμένης ευθύνης" (monoprosopi etairia periorismenis efthynis = Ein-Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung) enthalten. Für die internationalen Geschäftsbeziehungen einer Ein-Personen-EPE wird der Rechtsformzusatz als "Single Member Limited Liability Company" übersetzt mit den entsprechenden Abkürzungen "Single Member LLC" oder "Single Member LTD" (Art. 2 Abs. 3 G. 3190/1955).

[18] AP 1808/1990, EEmpD 1992, 583.

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