Rz. 4

Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sieht eine autonome "Allgemeine Kollisionsnorm" vor, nach der die gesamte Rechtsnachfolge[2] von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit wird der primäre Anknüpfungspunkt auf den Aufenthalt des Erblassers verschoben. Ausnahmsweise ist (nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO) das Recht eines anderen Staates dann anzuwenden, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem Staat hatte.

 

Rz. 5

Vorbehaltlich der Bestimmungen der EuErbVO ist für das griechische Recht Folgendes zu bemerken:[3] Außer dem Recht der natürlichen Personen und dem Familienrecht ist das Erbrecht der dritte Bereich des griechischen Internationalen Privatrechts, der vom Staatsangehörigkeitsprinzip beherrscht wird. Art. 28 grZGB sieht vor: "Die erbrechtlichen Verhältnisse unterliegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte." Diese Kollisionsnorm wird sowohl für die Beerbung von Griechen im Ausland als auch von Ausländern in Griechenland angewandt. Die erwähnte Vorschrift verweist auf das Heimatrecht des Erblassers. Maßgeblich ist hierfür die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt, d.h., das Erbstatut ist unwandelbar.[4] Hatte der Erblasser bei seinem Tode mehrere Staatsangehörigkeiten, ist gem. Art. 31 Abs. 1 grZGB vorrangig das griechische Recht maßgebend.[5] Wenn es sich ausschließlich um ausländische Staatsangehörigkeiten handelt, unterliegen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, mit dem der Erblasser am engsten verbunden war (Art. 31 Abs. 2 grZGB).

[2] Was hierzu im Einzelnen gehört, wird in Art. 23 EuErbVO genauer umrissen.
[3] Wenn nicht anders angegeben, beschränken sich folgende Ausführungen stets auf das griechische Recht vorbehaltlich der EuErbVO.
[4] Vrellis, Internationales Privatrecht, 2. Aufl., Athen-Komotini 2001, S. 345 (in griechischer Sprache); Grammatikaki-Alexiou/Papasiopi-Pasia/Vasilakakis, Internationales Privatrecht, Athen-Thessaloniki 1997, S. 319 (in griechischer Sprache).
[5] Areopag 825/1989 EEN 1990, 244; Areopag 1262/1989 EllDik 1991, 801; OLG Athen 6599/1990 EllDik 1991, 825; OLG Thessaloniki 1289/1993 Arm. 1993, 1135.

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