Rz. 4
Art. 21 Abs. 1 EuErbVO sieht eine autonome "Allgemeine Kollisionsnorm" vor, nach der die gesamte Rechtsnachfolge[2] von Todes wegen dem Recht des Staates unterliegt, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Somit wird der primäre Anknüpfungspunkt auf den Aufenthalt des Erblassers verschoben. Ausnahmsweise ist (nach Art. 21 Abs. 2 EuErbVO) das Recht eines anderen Staates dann anzuwenden, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu diesem Staat hatte.
Rz. 5
Vorbehaltlich der Bestimmungen der EuErbVO ist für das griechische Recht Folgendes zu bemerken:[3] Außer dem Recht der natürlichen Personen und dem Familienrecht ist das Erbrecht der dritte Bereich des griechischen Internationalen Privatrechts, der vom Staatsangehörigkeitsprinzip beherrscht wird. Art. 28 grZGB sieht vor: "Die erbrechtlichen Verhältnisse unterliegen dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte." Diese Kollisionsnorm wird sowohl für die Beerbung von Griechen im Ausland als auch von Ausländern in Griechenland angewandt. Die erwähnte Vorschrift verweist auf das Heimatrecht des Erblassers. Maßgeblich ist hierfür die Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Todeszeitpunkt, d.h., das Erbstatut ist unwandelbar.[4] Hatte der Erblasser bei seinem Tode mehrere Staatsangehörigkeiten, ist gem. Art. 31 Abs. 1 grZGB vorrangig das griechische Recht maßgebend.[5] Wenn es sich ausschließlich um ausländische Staatsangehörigkeiten handelt, unterliegen die erbrechtlichen Beziehungen dem Recht des Staates, mit dem der Erblasser am engsten verbunden war (Art. 31 Abs. 2 grZGB).
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