Die Kosten des Abmarkungsgeschäfts nach den landesgesetzlichen Vorschriften einschließlich der Kosten einer für die Abmarkung notwendigen Vermessung haben die Nachbarn zu gleichen Teilen zu tragen, soweit sich aus dem zwischen ihnen bestehenden Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt (§ 919 Abs. 3 BGB). Eine abweichende Kostenaufteilung im Sinn der gesetzlichen Regelung kann sich bei vertraglichen Vereinbarungen oder dann ergeben, wenn einer der Nachbarn ein Grenzzeichen vorsätzlich oder fahrlässig beseitigt oder von seiner ursprünglichen Lage versetzt, indem er es etwa umpflügt oder bei der Feldbewirtschaftung mit seinem Ackergerät verschiebt (§ 823 BGB).

Die Kosten der gerichtlichen Durchsetzung des Abmarkungsanspruchs nach § 919 Abs. 1 BGB hat derjenige zu zahlen, dem das Gericht die Prozesskosten auferlegt.

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