Die Abmarkung ist nach den Kataster- und Vermessungsgesetzen bzw. Abmarkungsgesetzen der Bundesländer eine hoheitliche Maßnahme und ein beurkundender Verwaltungsakt, über dessen Rechtmäßigkeit die Verwaltungsgerichte zu entscheiden haben.[1]

Die Abmarkung hat lediglich deklaratorische, d. h. feststellende Wirkung. Denn mit ihr wird eine Grundstücksgrenze nicht rechtsbegründend festgelegt, sondern nur die katastermäßig ausgewiesene Grenze in die Örtlichkeit übertragen.[2] Die Abmarkung schafft also zwar ein Beweismittel für den Grenzverlauf, bewirkt aber keine Änderung des Umfangs des Eigentums, wenn die abgemarkte Grenze nicht mit den wirklichen Eigentumsverhältnissen übereinstimmt. Ist die Grenze falsch abgemarkt, muss dies berichtigt und dieses Anliegen nötigenfalls auf dem Verwaltungsrechtsweg durchgesetzt werden.[3]

 
Hinweis

Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung

Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung einer Abmarkung beschränkt sich auf die Frage, ob die Abmarkung mit den Vermessungsfeststellungen des Liegenschaftskatasters bzw. der Katasternachweise übereinstimmt. Geprüft wird also nur die Übereinstimmung der festgestellten Grenze mit den Unterlagen des Liegenschaftskatasters, nicht aber die Übereinstimmung des Grenznachweises im Liegenschaftskataster mit der materiell rechtmäßigen Grenze. Streitigkeiten über den Verlauf der Eigentumsgrenze fallen in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.[4]

[1] So ausdrücklich Art. 21 Abs. 1 BayAbmG; ähnlich etwa in den Vermessungs- und Abmarkungsgesetzen von Berlin, Hessen und Schleswig-Holstein, wo die schriftliche Bekanntgabe der Abmarkung als Abmarkungs- bzw. Vermessungs- und Abmarkungsbescheid bezeichnet wird; ebenso bereits BVerwG, Beschluss v. 1.4.1971, IV B 59.70, DÖV 1972, 174.
[2] Vgl. ThürOVG, Beschluss v. 15.5.1996, 1 EO 423/95, DÖV 1997, 38.
[3] Vgl. OVG Münster, Urteil v. 12.2.1992, Z A 1910/89, NJW 1993, 217.
[4] VG Augsburg, Urteil v. 14.3.2018, Au 4 K 17.1325.

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