Arbeitnehmer, die mit einem befristeten Arbeitsvertrag beschäftigt sind, der vor dem für die Jahressonderzahlung maßgebenden Stichtag endet, haben auch dann keinen Anspruch auf eine anteilige Zahlung, wenn eine solche für Arbeitnehmer vorgesehen ist, die aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vor dem Stichtag ausscheiden.[1]

Endet das Arbeitsverhältnis dagegen durch eine Befristung nach dem für den Anspruch auf die Sonderzahlung maßgeblichen Stichtag, an dem das Arbeitsverhältnis ungekündigt sein muss, bleibt der Anspruch bestehen. Obwohl die Befristung den Arbeitnehmer daran hindert, zukünftige Betriebstreue zu zeigen, ist dies nicht auf eine Kündigung zurückzuführen. Eine Befristung des Arbeitsverhältnisses steht einer Kündigung nicht gleich.[2]

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