Leitsatz

Der Vermieter darf zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern eine nicht funktionsfähige Videokamera installieren.

 

Fakten:

Der Vermieter hatte zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern eine nicht funktionsfähige Videokamera am Haus installiert. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Installation. Ein Mieter fühlt sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt und verlangt Entfernung der Videokamera. Das Gericht gibt dem Vermieter Recht. Bei der Videokamera hat es sich unstreitig um eine Attrappe gehandelt. Das Persönlichkeitsrecht des Mieters oder seiner Besucher wird zwar auch durch eine Attrappe verletzt. Die erforderliche Güterabwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Mieters und dessen Besucher und dem Eigentumsrecht des Vermieters führt aber dazu, dass der Vermieter jedenfalls zur Abschreckung von Graffiti-Sprayern berechtigt ist, eine Kameraattrappe zu installieren.

 

Link zur Entscheidung

AG Berlin-Tiergarten, Urteil vom 29.11.2004, 5 C 335/04

Fazit:

Meist sind es Vermieter, die eine Videokamera zum Schutz ihres Eigentums installieren wollen. Grundsätzlich dürfen solche Videokameras nur so installiert werden, dass öffentliche Bereiche der Straße von der Videoüberwachung möglichst nicht erfasst werden. Eine Videoüberwachung für den Hauseingangsbereich muss sich also auf den Grundstücksbereich beschränken. Die Videoüberwachung von öffentlichem Raum ist dem Staat vorbehalten. Auch innerhalb eines Mietshauses kann die Installation einer Videokamera an Einwänden von Mietern scheitern, die sich auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen. Nur wenn ein begründeter Verdacht auf drohende Straftaten besteht, darf der Vermieter immer eine Videokamera installieren. Bei begründetem Verdacht, dass einem Mieter eine Straftat droht, kann dieser einen Anspruch gegen den Vermieter auf Videoüberwachung haben.

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