Rz. 20

Das System der Zwangsvollstreckung korrespondiert mit der Verteilung der funktionellen Zuständigkeit auf die einzelnen Vollstreckungsorgane.

4.1 Der Gerichtsvollzieher

 

Rz. 21

Der Gerichtsvollzieher ist das funktionell zuständige Organ der Zwangsvollstreckung, soweit diese nicht den Gerichten zugewiesen ist (§ 753 Abs. 1 ZPO). In seine Zuständigkeit fallen vor allem solche Vollstreckungsmaßnahmen, bei denen unmittelbarer Zwang erforderlich sein kann. Das sind in erster Linie die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in bewegliche Sachen (§§ 808ff. ZPO) und diejenige zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen (§§ 883ff. ZPO). Der Gerichtsvollzieher ist weiterhin zuständig für die Abnahme der Vermögensauskunft (§§ 807, 802c ff. ZPO) mit Ausnahme der Entscheidung über den Erlass des Haftbefehls. Ferner weist das Gesetz ihm noch eine Reihe von "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu, wie z. B. die sog. Regelbefugnisse (§§ 802a, 802b ZPO), die Auskunftsrechte (§ 802l ZPO), die Zustellung, die Verhaftung des Vollstreckungsschuldners (§ 802g ZPO), der sich weigert, die Vermögensauskunft abzugeben (§§ 807, 802c ff. ZPO), eine unvertretbare Handlung vorzunehmen (§ 888 Abs. 1 ZPO) oder eine bestimmte Handlung zu dulden (§§ 890ff. ZPO), die Pfändung von Forderungen aus indossablen Wertpapieren und die Hilfspfändung durch Wegnahme von Urkunden über die gepfändete Forderung.

 

Rz. 22

Der Gerichtsvollzieher ist Beamter im staats- und haftungsrechtlichen Sinn sowie Amtsträger im Sinne des Strafrechts. Seine Rechtsstellung ergibt sich aus den Beamtengesetzen und der bundeseinheitlichen Gerichtsvollzieherordnung (GVO) sowie den Ergänzungsbestimmungen der Länder (vgl. § 154 GVG). Als Beamter unterliegt der Gerichtsvollzieher der Dienstaufsicht des Dienstvorgesetzten. Die Fachaufsicht übt – im Rahmen des § 766 ZPO – das Vollstreckungsgericht aus. Der Gerichtsvollzieher ist selbständiges Organ der Rechtspflege. Welche Dienstverrichtungen ihm obliegen und welches Verfahren er dabei zu beachten hat, ist ausführlich in den Geschäftsanweisungen für Gerichtsvollzieher (GVGA) geregelt. Sie soll dem Gerichtsvollzieher das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. Die Beachtung ihrer Bestimmungen gehört zu den Amtspflichten der Gerichtsvollzieher (§ 1 Satz 4 GVGA). In den neuen Bundesländern kann der Gerichtsvollzieher noch Angestellter sein.

4.2 Das Vollstreckungsgericht

 

Rz. 23

Das Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung stattfinden soll oder stattgefunden hat (§ 764 Abs. 1 und 2 ZPO). Dieses Gericht ist ausschließlich zuständig (§ 802 ZPO); die Beteiligten können nicht über die Zuständigkeit "verfügen". Das Vollstreckungsgericht wird zumeist durch den Rechtspfleger tätig (§§ 3 Nr. 1 i, 20 Nr. 15 bis 17 RPflG). Es hat folgende Aufgaben:

  • die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte (§§ 828 ff. ZPO),
  • die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (§§ 1 ff. ZVG),
  • das Verteilungsverfahren, mit dem bei Pfändung für mehrere Vollstreckungsgläubiger die Verteilung des Erlöses geregelt wird (§§ 872 ff. ZPO),
  • die Entscheidung über Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Vollstreckungsschutz, soweit im Einzelfall nicht das Prozessgericht zuständig ist,
  • weitere "Einzelentscheidungen", z. B. die Erteilung der Erlaubnis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Vollstreckung während der Nachtzeit sowie an Sonn- und Feiertagen, die Anordnung der anderweitigen Verwertungsart oder Verwertung an einem anderen Ort, die Aussetzung der Verwertung und die Zulässigkeit der Austauschpfändung.

4.3 Das Prozessgericht

 

Rz. 24

Das Prozessgericht der ersten Instanz ist Vollstreckungsorgan für die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen (§§ 887 ff. ZPO).

 

Rz. 25

Es hat weiter folgende Aufgaben:

  • die Erteilung und Umschreibung der Vollstreckungsklausel (§§ 725 bis 749 ZPO),
  • die Durchführung derjenigen Prozesse, welche durch Klagen aus dem Bereich der Zwangsvollstreckung in Gang gesetzt werden, wie die Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO), die Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) und die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§ 731 ZPO) sowie die Klage gegen die Vollstreckungsklausel (§ 768 ZPO).

4.4 Das Grundbuchamt

 

Rz. 26

Das Grundbuchamt ist Vollstreckungsorgan für die Eintragung einer Sicherungshypothek (Zwangshypothek) aufgrund eines auf die Zahlung einer Geldforderung lautenden Titels (§§ 866ff. ZPO). Die Eintragung erfolgt durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1h RPflG). Ferner sind dem Grundbuchamt verschiedene "Hilfstätigkeiten" im Rahmen der Zwangsvollstreckung zugewiesen (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 3, § 857 Abs. 6 ZPO).

4.5 Die Schiffsregisterbehörde

 

Rz. 27

Die Schiffsregisterbehörde ist zuständig als Vollstreckungsorgan für die Eintragung von Zwangshypotheken auf Schiffe, die Pfändung von Schiffshypothekenforderungen und von Schiffsparten in das Schiffsregister.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge