Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt.

Die Regelung fasst die Aufgaben des Kreditinstituts in einer Norm zusammen. Es handelt sich dabei um bereits nach der bis zum 30.11.2021 geltenden Rechtslage bestehende Verpflichtungen (Abs. 1) sowie um neu hinzugekommene Mitteilungspflichten (Abs. 2 und 3). Diese Mitteilungspflichten gegenüber dem Kontoinhaber belasten die Kreditinstitute nicht in unzumutbarer Weise, weil die hierfür erforderlichen Informationen in den Datenbeständen der Kreditinstitute bereits hinterlegt sind oder ohne erheblichen Aufwand dort hinterlegt werden können (BT-Drucks. 19/19850, 44).

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