Rz. 14

Legt im Fall des Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 irgendein Gläubiger dar, dass die Voraussetzungen der ergangenen Anordnung nicht mehr vorliegen, bewirkt die dann ergehende gerichtliche Entscheidung eine absolute Unwirksamkeit. Die ursprüngliche Rangfolge der Pfändungen wird daher gemäß § 804 Abs. 3 ZPO wieder hergestellt, wenn das Gericht das Kontoguthaben freigibt bzw. die Aufhebung der Anordnung beschließt.

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