Rz. 1

Anwendbar ist die Norm, wenn das Guthaben auf einem P-Konto gepfändet wurde. Eine rein prophylaktische Antragstellung scheidet daher aus. Wenn überhaupt spielt die Regelung in der Praxis nur eine Rolle, wenn Sozialleistungen dem gepfändeten Konto gutgeschrieben werden, oder bei einer Doppelpfändung von Arbeitseinkommen und Kontopfändung der Anwendungsbereich des § 906 Abs. 2 ZPO unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung (BGHZ 191, 270 = NJW 2012, 79 = Vollstreckung effektiv 2012, 23; vgl. auch § 906 Rz. 10) nicht besteht.

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