Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt.

§ 905 Satz 1 ZPO nimmt im Grundsatz den Regelungsinhalt des bis zum 30.11.2021 geltenden § 850k Abs. 5 Satz 4 ZPO a. F. auf, wonach das Vollstreckungsgericht die Erhöhungsbeträge zu bestimmen hatte, wenn der Schuldner den Nachweis nicht durch Vorlage einer Bescheinigung einer zur Ausstellung berechtigten Stelle führen konnte. Da bislang die zur Ausstellung von Bescheinigungen ermächtigten Stellen zur Erstellung nicht verpflichtet waren, führte dies in der Praxis oft zu einer "Odyssee" der Betroffenen, wenn Schuldner von einer Stelle zur nächsten geschickt wurden. Um zu verhindern, dass der Schuldner von einer Stelle zur nächsten geschickt wird, ist nunmehr – neben der Verpflichtung für bestimmte Stellen zur Abgabe von Erklärungen in § 903 Abs. 3 ZPO – die Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts konkretisiert.

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