Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt.

Die Vorschrift regelt den Pfändungsschutz für die Fälle, in denen besondere Geldleistungen ganz oder teilweise nicht für die Zeiträume, für die der Leistungsanspruch besteht, ausbezahlt, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt werden. Diese Fälle treten in der Praxis häufig auf und sind deshalb regelungsbedürftig. Bei einer solchen Nachzahlung können Geldleistungen für mehrere Zeiträume zusammengefasst und in einem Betrag auf das Zahlungskonto des Schuldners überwiesen werden. Dies kann dazu führen, dass im Auszahlungsmonat die Pfändungsfreigrenzen überschritten werden, obwohl bei Überweisung in dem Monat, für den die Geldleistungen bestimmt sind, kein pfändbares Guthaben entstanden wäre. Die Auszahlungspraxis lässt den Charakter als laufende Geldleistung im Sinne des Kontopfändungsrechts unberührt. Die Nachzahlung kann daher nicht als eine im Sinne von § 902 Satz 1 Nr. 2 ZPO geschützte einmalige Geldleistung angesehen werden. Die Regelung über die Nachzahlung besonderer Leistungen soll einerseits den Pfändungsschutz für den Schuldner, der in der Regel keinen Einfluss auf die Auszahlung durch den Leistungsträger nehmen kann, gewährleisten. Zum anderen werden in bestimmten Fällen aufwändige Berechnungen darüber vermieden, ob nachgezahlte Geldleistungen in dem Monat, für den sie bestimmt sind, zu pfändbarem Guthaben geführt hätten. Insbesondere soll für die Kreditinstitute ohne Weiteres erkennbar sein, welche Nachzahlungsbeträge pfändungsgeschützt sind (BT-Drucks. 19/19850, 40).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge