Die Regelung wurde mit Wirkung zum 1.12.2021 durch das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG; BGBl. I 2020, S. 2466) eingeführt.

Die Vorschrift regelt den vom Schuldner zu erbringenden Nachweis der Erhöhungsbeträge (vgl. § 902 ZPO). In diesem Zusammenhang besteht eine Verpflichtung zur Ausstellung von Bescheinigungen. Die Rechtslage bis zum 30.11.2021 hat gezeigt, dass bei der Ausstellung von Bescheinigungen zur Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages, zu der die in § 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO a. F. genannten Stellen bislang berechtigt, aber nicht verpflichtet waren (vgl. (BT-Drucks. 16/7615, 20), häufig dadurch Probleme aufgetreten sind, dass der Schuldner erst mehrere Stellen aufsuchen musste, bevor er eine Bescheinigung erhielt. In Absprache mit dem Zentralen Kreditausschuss des Bankenverbands hat die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände daher eine Musterbescheinigung zur Bestätigung unpfändbarer Einkommenseingänge auf einem Girokonto veröffentlicht (Kindl/Meller-Hannich, Zwangsvollstreckung, ZPO § 850k Rn. 48, beck-online). Mit der gesetzlichen Lösung der Probleme bei der Erlangung von Bescheinigungen und Nachweisen zur Erhöhung des automatisch geschützten Grundfreibetrages auf der Stufe 2 des Kontopfändungsschutzes befassen sich daher die Vorschriften der §§ 903 bis 905 ZPO.

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