Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 HS 2 greift die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Vollstreckung effektiv 2015, 20 = NJW-RR 2015, 254 = DGVZ 2015, 56 = NZI 2015, 230 = Rpfleger 2015, 290; BGH, Vollstreckung effektiv 2018, 75 = ZInsO 2017, 2647 = MDR 2018, 54 = Rpfleger 2018, 95) auf, die in ihrer Umsetzung nach den Berichten der Deutschen Kreditwirtschaft teilweise zu Unsicherheiten in der Praxis geführt haben soll. Die Regelung bringt zum Ausdruck, dass durch das in Abs. 1 Satz 1 HS 1 normierte Moratorium keine Verlängerung des in § 899 Abs. 2 ZPO benannten Übertragungszeitraums (von 3 Kalendermonaten) erfolgen kann. Vielmehr ist der Übertragungszeitraum unabhängig von der Auszahlungssperre zu bestimmen. Beispielsweise also in Fällen, bei denen dem Schuldner Zahlungseingänge, wie es insbesondere bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes üblich ist, bereits am Ende des Vormonats gewährt werden, endet die Frist nach § 899 Abs. 2 ZPO mit Ablauf des 3. Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt. Die Frist nach Abs. 1 ZPO hingegen endet mit Ablauf des auf die Auszahlung folgenden Monats.

 
Praxis-Beispiel

Gläubiger G pfändet das P-Konto des Schuldners S. Am 29.12.2021 werden dem Konto Sozialleistungen für den Monat Januar 2022 gutgeschrieben.

Lösung

Die Übertragungsfrist von nicht verbrauchtem Guthaben nach § 899 Abs. 2 ZPO endet am 31.3.2022. Die Frist für das Zahlungsmoratorium nach § 900 Abs. 1 Satz 1 HS 1 ZPO endet am 31.1.2022.

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