Rz. 1

Die Vorschrift regelt ein Moratorium im Sinne einer befristeten Leistungssperre für künftiges Guthaben auf einem P-Konto; sie betrifft dabei nur das Verhältnis von Drittschuldner und Gläubiger (BT-Drucks. 19/1985, 36). Die Regelung entspricht dem bis zum 30.11.2021 geltenden § 835 Abs. 4 Satz 1 ZPO.

 

Rz. 2

Um zu gewährleisten, dass dem Schuldner der monatliche Freibetrag für künftige Guthaben auf seinem P-Konto als Existenzminimum unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschriften auch im Folgemonat zur Verfügung steht, darf nach Abs. 1 Satz 1 HS 1 der Drittschuldner künftig gepfändetes Guthaben erst nach Ablauf des Kalendermonats, der auf die jeweilige Gutschrift erfolgt, an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen. Bis zum Ablauf dieser Frist kann somit der Schuldner über seinen individuellen Freibetrag auf dem P-Konto verfügen. Hierauf hat der Drittschuldner (Kreditinstitut) zu achten, zumal in den amtlichen Formularen auf Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (vgl. § 2 Nr. 1, 2 ZVFV) beim Anspruch D (an Kreditinstitute) ausdrücklich darauf hingewiesen wird.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge