Rz. 9

Wird das vorläufig vollstreckbare Urteil aufgehoben, werden Vormerkung und Widerspruch von selbst wirkungslos (OLG Köln, Beschluss v. 5.5.2010, 2 Wx 65/10 – Juris). Sie sind dann auf Antrag des Schuldners, ohne dass der Gläubiger dies bewilligen müsste, zu löschen. Wird ein aufgehobenes Urteil auf ein Rechtsmittel des Gläubigers (Klägers) wiederhergestellt, bleibt der Rang verloren. Da davon auszugehen ist, dass dieses Urteil rechtskräftig ist, tritt (nun) die Fiktion des § 894 ZPO ein. Die bloße Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil beeinträchtigt die Wirksamkeit der Eintragungen nicht.

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