Rz. 6

Dem Gläubiger steht gegen die Ablehnung und dem Schuldner gegen die Anordnung von Maßnahmen die Vollstreckungserinnerungnach § 766 ZPO zu. Der Gerichtsvollzieher erhält für seine Tätigkeit eine Gebühr in Höhe von 52 EUR nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG. Diese Gebühr erhöht sich nach KV Nr. 500 nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG um 20 EUR je weiterer angefangener Stunde, wenn die Erledigung der Amtshandlung mehr als drei Stunden in Anspruch genommen hat. Daneben können Auslagen nach den KV Nrn. 700, 703, 704, 711 und 713 nach KV Nr. 250 der Anlage zu § 9 GvKostG anfallen. Die Kosten sind Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 ZPO und grundsätzlich vom Schuldner zu tragen.

 

Rz. 7

Ist der Schuldner verurteilt worden, den Ausbau des Gaszählers in seinem Haus zu dulden, können sich Dritte, die das Haus angeblich mitbenutzen, nicht mit der Begründung gegen die Entfernung des Gaszählers wehren, dass gegen sie ein Duldungstitel nicht ergangen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn diese Dritten selbst die Wohnung angemietet haben, in dem sich der Gaszähler befindet, den Gasversorgungsvertrag aber durch eine andere Person haben abschließen lassen, der nicht Mieter der Wohnung ist, und gegen den der Duldungstitel erlassen wurde (AG Waldbröl, DGVZ 2008, 122).

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