Rz. 42

 

An das

Amts-/Landgericht

Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO

In der Zwangsvollstreckungssache

X ./. Y

zeige ich an, dass ich den Gläubiger vertrete. Namens und in Vollmacht desselben werde ich beantragen,

  1. gegen den Schuldner wegen Verstoßes gegen das Verbot ... (genaue Bezeichnung) ein Ordnungsgeld und – für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann – Ordnungshaft festzusetzen,
  2. den Schuldner zu verpflichten, ab Zustellung dieses Beschlusses bis zum Ablauf des ... eine Sicherheit in Höhe von EUR ... zugunsten des Gläubigers für dessen durch weitere Zuwiderhandlungen entstehende Schäden zu leisten.

Begründung

Nach der durch das angerufene Gericht erlassenen einstweiligen Verfügung vom ... (Az.: ...) ist dem Schuldner unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250 000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, verboten worden, ... (genaue Beschreibung) (Beweis: beigefügter Beschluss vom ... nebst Zustellungsnachweis).

Nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner am ... gegen das Verbot verstoßen, indem er ... (genaue Beschreibung). Aber auch noch danach, nämlich am ... und am ..., hat er gegen das Verbot verstoßen, indem er ... (genaue Bezeichnung). Zum Beweis beziehe ich mich auf das Zeugnis des ... Wegen dieser mehrfachen Verstöße ist der Schuldner durch ein empfindliches Ordnungsgeld zur Einhaltung des gerichtlichen Gebots zu zwingen.

Es gibt bisher keinerlei Anzeichen, dass der Schuldner nicht auch noch weiter gegen das Verbot verstößt. Im Gegenteil. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens sind weitere Verstöße zu befürchten. Dem Gläubiger können dadurch Schäden entstehen (ausführen). Wegen dieser Schäden ist die Sicherheitsleistung des Schuldners in Höhe von EUR ... geboten. (Als Schadenspositionen können die Rechtsanwaltskosten für einen neuen Bestrafungsantrag und die Kosten des bisherigen Verfahrens in Betracht kommen.)

Ich bitte um baldige Rückgabe der beigefügten Vollstreckungsunterlagen.

gez. Rechtsanwalt

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