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Die Vollstreckung erfolgt von Amts wegen durch den Rechtspfleger des Prozessgericht, nicht durch den Rechtspfleger der StA (§ 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, §§ 31 Abs. 3, 4 Abs. 2 Nr. 2a RpflG; OLG München, NJW-RR 1988, 1407). Die Vollstreckung eines in einem Ordnungsmittelverfahren ergangenen Beschlusses stellt eine Zivil- und Handelssache i. S. des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 EuVTVO dar (BGH, NSW ZPO § 890 (BGH-intern).

Die Beitreibung des Ordnungsgeldes richtet sich nach der Justizbetreibungsordnung (§§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 2 JBeitrO) zugunsten der Staatskasse, wobei der Vorsitzende des Prozessgerichts Vollstreckungsbehörde ist. Die Justizbeitreibungsordnung steht der Vollstreckung eines Ordnungsgeldes im Ausland nicht entgegen (BGH GRUR 2010, 662 = GRUR Int 2010, 746 = Rpfleger 2010, 523). Solange der Ordnungsmittelbeschluss nicht aufgehoben ist, kommt eine Rückzahlung des gezahlten Ordnungsgeldes nicht in Betracht (BGH, Rpfleger 1989, 34 = NJW-RR 1988, 1530).

Die Vollstreckung der Ordnungshaft erfolgt durch den Rechtspfleger, nicht Richter. Dieser beauftragt den Gerichtsvollzieher zur Verhaftung. Der Gläubiger ist vorschusspflichtig (§ 12 Abs. 6 GKG, Nr. 9011 KV GKG, § 788 ZPO). Ist ein Ordnungshaftbeschluss unanfechtbar geworden, kann Vollstreckungsschutz nur nach § 765a ZPO in Fällen sittenwidriger Härten gewährt werden. Eine Anwendung des Art. 8 Abs. 2 EGStGB, der nur für die Fälle der Ordnungshaft nach uneinbringlichem Ordnungsgeld gilt, kommt weder direkt noch analog in Betracht (LG München, MDR 2000, 354; a. A. OLG Köln, OLGZ 1989, 475). Zahlungserleichterungen sind nach Art. 7 EGStGB möglich.

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