Rz. 7

Nach Abs. 2 muss das Vollstreckungsgericht (Richter; § 4 Abs. 2 Nr. 2 RPflG) nach § 888 ZPO verfahren, wenn der Schuldner in dem zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestimmten Termin nicht erscheint oder die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verweigert. Nach § 888 Abs. 1 ZPO hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers zu erkennen, dass der Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten ist. Die Verhängung von Zwangsgeld gegen den Schuldner erfordert mithin seine Weigerung, eine titulierte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu erfüllen. Eine Verweigerung im Sinne von § 889 Abs. 2 ZPO liegt nur dann vor, wenn der Schuldner die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in ungerechtfertigter Weise ablehnt (BGH, WM 2014, 2004 = MDR 2014, 1342; MünchKomm/ZPO-Gruber, § 889 Rn. 9). Ein bloßes Untätigbleiben des Schuldners löst diese Rechtsfolgen allerdings noch nicht aus (OLG Frankfurt, FamRZ 2004, 129). Denn daraus ist noch nicht ableitbar, dass der Schuldner sich weigert, die eidesstattliche Versicherung abzugeben (OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1496).

 

Rz. 8

Erforderlich ist ein Antrag des Gläubigers. Das Gericht prüft nunmehr die allgemeinen und besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (Zöller/Seibel, § 889 Rn. 3). Der Einwand des Schuldners, er habe an dem Termin ohne Verschulden nicht teilnehmen können, ist unbeachtlich. Der Erfüllungseinwand ist grundsätzlich mit der Klage nach § 767 ZPO zu verfolgen, es sei denn, er wird mit den Mitteln des § 775 Nr. 4 ZPO nachgewiesen, oder er ist unstreitig.

 

Rz. 9

Der Richter des Vollstreckungsgerichts erlässt durch zu begründenden Beschluss eine Entscheidung i. S. v. § 888 Abs. 1 ZPO oder lehnt, falls die Voraussetzungen nicht vorliegen, den Antrag ab. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu § 888 ZPO Bezug genommen werden.

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