Rz. 37

An Gerichtskosten fällt gem. Nr. 2111 KV GKG eine streitwertunabhängige Festgebühr von 20 EUR für eine Entscheidung des Prozessgerichts an. Wird das Zwangsgeld i. R.d. Forderungspfändung zugunsten der Staatskasse beigetrieben, so fällt für den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ebenfalls eine Festgebühr von 20 EUR an (Nr. 2111 KV GKG).

Der Gerichtsvollzieher erhält eine Gebühr nach Nr. 205 KV GvKostG (§ 9 GvKostG). Bei Verhaftung des Schuldner fallen zusätzlich bei Verbringung in die Haftanstalt Kosten an, für die der Gläubiger vorschusspflichtig ist (§ 17 GKG, Nr. 9010 KV GKG).

 

Rz. 38

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts zur Erwirkung eines Beschlusses gem. Abs. 1 lässt eine 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV ggf. nach Nr. 3310 RVG VV entstehen, da insoweit eine besondere Angelegenheit vorliegt (§ 18 Abs. 1 Nr. 13 RVG). Wird gegen mehrere Schuldner vollstreckt, so fällt die Gebühr mehrfach an (BGH, AnwBl. 2006, 856 = InVo 2007, 41). Der Anwalt erhält die besondere Gebühr für das Betreiben des gesamten Verfahrens; von der Androhung, einen Antrag auf Festsetzung von Zwangsmitteln zu stellen, über den Antrag selbst bis einschließlich zur Vollstreckung. Nimmt der Schuldner auch nach Vollstreckung eines ersten Zwangsmittels die Handlung nicht vor und wird daraufhin erneut ein Zwangsmittel festgesetzt, stellt dieses weitere Zwangsmittelverfahren mit dem ersten eine einzige Angelegenheit dar, weil das Verf. erst mit der Vornahme der Handlung durch den Schuldner beendet ist. Der Rechtsanwalt erhält die Gebühr daher nur einmal (Schneider/Wolf, § 18 RVG Rn. 92 m. w. N.).

Die Beitreibung des Zwangsgeldes lässt hingegen eine weitere 0,3 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3309 RVG VV entstehen. Es entsteht daher mit jeder weiteren Vollstreckungsmaßnahme erneut eine 0,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3309 RVG VV).

 

Rz. 38a

Für die Festsetzung von Vollstreckungskosten für einen an das Prozessgericht gerichteten Antrag ist nach § 788 Abs. 2 Satz 2 ZPO das Prozessgericht und nicht das Vollstreckungsgericht zuständig (AG Hannover, Beschluss v. 1.8.12, 711 M 115933/12 – Juris; Zöller/Geimer, § 788 Rn. 19 c).

 

Rz. 38b

Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Zwangsvollstreckung ist nicht das Vollstreckungsgericht, sondern das Prozessgericht des ersten Rechtszugs zuständig (AG Hannover, Beschluss v. 9.5.2012, 711 M 115590/12 – Juris; Zöller/Philippi, ZPO 29. Aufl. § 119 Rn. 34;AG Hannover Beschluss v. 18.2.2004, 711 M 115226/04).

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