Rz. 52

Gerichtskosten fallen keine an. Dem Gerichtsvollzieher steht eine Gebühr i. H. v. 98,- EUR gem. Nr. 240 KV GvKostG, ggf. ein Zeitzuschlag von 20,- EUR pro angefangener Stunde gem. Nr. 500 KV GvKostG zu, falls drei Stunden überschritten wurden. Wenn im Protokoll die frei ersichtlichen beweglichen Sachen zu dokumentieren sind und der Gerichtsvollzieher bedient sich elektronischer Bildaufzeichnungsmittel (§ 885a Abs. 2 ZPO), dann erhöht sich die Gebühr Nr. 240 KV GvKostG sich auf 108 EUR. Es fallen keine Zustellkosten gem. Nrn. 100, 101 GVKostG VV für die Benachrichtigung vom Räumungstermin an, weil es sich um eine Amtszustellung handelt (§ 180 Abs. 2 Satz 1 GVGA).

 

Rz. 53

Es besteht kein Ermessenspielraum für den Gerichtsvollzieher bezüglich der Anforderung eines Vorschusses; vielmehr stellt die Anforderung eine Amtspflicht dar (LG Frankenthal DGVZ 2004, 187). Die Höhe des Vorschusses richtet sich – unabhängig von der Höhe der beizutreibenden Summe bzw. des Wertes des Auftrags – allein nach den voraussichtlich entstehenden notwendigen Kosten (Gebühren und Auslagen) des dem Gerichtsvollzieher erteilten Auftrags. Er ist dabei so zu bemessen, dass die voraussichtlichen Kosten gedeckt sind. Bei der Berechnung des Räumungskostenvorschusses einer ca. 90 qm großen Wohnung, die von 4 Personen bewohnt wird und bei der ein Vermieterpfandrecht an einer Einbauküche geltend gemacht wird, sind Kosten eines Schlossers, Kosten für die Einlagerung des Räumungsgutes und für die sofortige Vernichtung nicht einlagerungsfähiger Sachen sowie für die Vernichtung nicht abgeholter Sachen aus § 811 ZPO nach Ablauf der Lagerfrist zu berücksichtigen. Ein Betrag von 5.000,- EUR ist angemessen (LG Heidelberg DGVZ 2009, 168).

 

Rz. 54

Zur Möglichkeit der Beschränkung des Vorschusses, wenn der Gläubiger die Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung beschränkt, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht vgl. auch § 885a Rz. 1.

 

Rz. 55

Die eigentlichen Kosten der Zwangsräumung (zu Richtpreisen vgl. Riecke, FS Blank, S. 571 Fn. 40), also die Kosten für die Entfernung des Schuldners und seiner Habe aus der Wohnung, sind notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung gem. § 788 ZPO, für die der Gläubiger als Auftraggeber gem. § 3 GVKostG, dem Gerichtsvollzieher haftet. Die Kosten für den Transport und die Verwahrung des Räumungsgutes gem. § 885 Abs. 3 ZPO sind ebenfalls Kosten der Zwangsvollstreckung, für die ungeachtet des Wortlautes der Vorschrift "auf Kosten des Schuldners" grds. auch der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher haftet (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1974, 408). Der Gläubiger haftet aufgrund des dem Gerichtsvollzieher erteilten Räumungsauftrages über die durch die eigentliche Räumung hinausgehenden Kosten auch für die durch den Abtransport und die Einlagerung entstandenen Lagerkosten und zwar neben dem Schuldner (AG Hamburg-Blankenese, Beschluss v. 5.4.2018, 542 M 12/18 – Rn. 14 – 16 Juris). Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt unnötige Kosten dem Gläubiger in seiner Kostenrechnung nach § 13 GvKostG in Rechnung zu stellen, andernfalls die Kostenrechnung fehlerhaft ist. 

Die Kosten des Räumungsgläubigers für Transport, Einlagerung und/oder Entsorgung/Entrümpelung von Räumungsgut sind nicht über § 788 ZPO zu erstatten, wenn die Räumung auf die bloße Besitzeinweisung nach § 885 Abs. 1 ZPO aufgrund der Geltendmachung des Vermieterpfandrechts beschränkt wurde. Kosten, die dem Gläubiger aufgrund des geltend gemachten Vermieterpfandrechts entstanden sind, muss der Gläubiger gegenüber dem Schuldner im ordentlichen Erkenntnisverfahren nach der ZPO titulieren lassen (AG Hannover, NJW-RR 2011, 288 = NZM 2011, 96). Eine Kostenvorschusspflicht besteht auch bei Tieren. Für die erforderlichen Kosten einschließlich der Auslagen für die Beförderung und Verwahrung der Tiere hat der Gläubiger daher einen entsprechenden Kostenvorschuss zu leisten (§ 4 Abs. 1 Satz 1, § 5 Abs. 1, §§ 9, 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG in Verbindung mit Nr. 707 des Kostenverzeichnisses; BGH Vollstreckung effektiv 2012, 167 = WM 2012, 1595 = MDR 2012, 999). Scheitert der Versuch des Gerichtsvollziehers, die in Verwahrung genommenen Tiere nach § 885 Abs. 4 Satz 1 ZPO zu verkaufen, hat der Gläubiger für die Kosten einer weiteren Verwahrung der Tiere nicht mehr aufzukommen (BGH Vollstreckung effektiv 2012, 167 = WM 2012, 1595 = MDR 2012, 999). Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass der Räumungstitel nicht durchsetzbar ist und das Grundrecht des Gläubigers auf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt wird. Dem Gläubiger dürfen keine Aufgaben überbürdet werden, die der Allgemeinheit obliegen (vgl. BGH NJW 2008, 1742 = NZM 2008, 401-403 = GuT 2008, 214). Die dauerhafte Unterbringung und Verwahrung von Tieren, die dem Schuldner gehören, deren er sich aber nicht mehr annehmen kann oder will, obliegt nicht dem Gläubiger, sondern gegebenenfalls der Allgemeinheit.

 

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